Abschlussbericht der Sonderkommission zur Orthodoxen Mitarbeit im ÖRK
I.
Vorgeschichte und Arbeitsprozess
1. Die aus 60 Mitgliedern bestehende Sonderkommission wurde 1998 von der Achten
Vollversammlung des ÖRK in Harare, Simbabwe, eingesetzt. Die Vollversammlung
fasste diesen Beschluss angesichts der Tatsache, dass der Unmut der orthodoxen
Kirchen über den ÖRK zunehmend lauter geworden war. Dieser Unmut hatte
seinen Höhepunkt auf einer Tagung östlich-orthodoxer Kirchen erreicht,
die im Mai 1998 in Thessaloniki, Griechenland, stattgefunden hatte. Die Hauptprobleme,
die die Orthodoxen mit dem ÖRK haben und die auf dieser Tagung zusammengefasst
wurden, betreffen einige Aktivitäten des ÖRK selbst, "bestimmte
Entwicklungen in einigen protestantischen Mitgliedskirchen des Rates, die sich
in den Debatten des ÖRK widerspiegeln", mangelnde Fortschritte bei
ökumenischen theologischen Diskussionen und die Überzeugung, dass
die gegenwärtige Struktur des ÖRK eine sinnvolle orthodoxe Mitarbeit
zunehmend schwierig und für einige sogar unmöglich macht. In ihrem
Beschluss zur Einsetzung der Sonderkommission stellte die Vollversammlung in
Harare fest, dass "andere Kirchen und Kirchenfamilien" ähnliche
Besorgnisse geäußert hatten wie die Orthodoxen.
2. Die Kommission ist in der Geschichte des Ökumenischen Rates einzigartig,
da sie paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der östlich-
und der orientalisch-orthodoxen Kirchen sowie mit Vertreterinnen und Vertretern
anderer Kirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, besetzt und
vom Zentralausschuss eingesetzt worden ist. Ihre beiden Vorsitzenden waren der
Metropolit von Ephesus Chrysostomos (Ökumenisches Patriarchat von Konstantinopel)
und Bischof Rolf Koppe (Evangelische Kirche in Deutschland, EKD).
3. In seiner Ansprache anlässlich der Eröffnungssitzung der Kommission
unterstrich der Vorsitzende des ÖRK-Zentralausschusses, Katholikos Aram
I. von der Armenischen Apostolischen Kirche (Kilikien), dass "die Präsenz
der Orthodoxen im ÖRK die Ausstrahlung von Leben und Zeugnis des Rates
vergrößert hat" und dass die orthodoxen Kirchen ihrerseits "durch
ihr ökumenisches Engagement bereichert worden sind", während
der Generalsekretär des ÖRK, Konrad Raiser, in seiner Ansprache darauf
hinwies, dass der ÖRK mit dieser Kommission zum ersten Mal ein offizielles
Gremium eingerichtet habe, in dem orthodoxe Kirchen und andere Mitgliedskirchen
des ÖRK paritätisch vertreten seien. Er unterstrich, dass "der
ÖRK die orthodoxen Mitgliedskirchen in seiner fünfzigjährigen
Geschichte noch nie so ernst genommen hat wie mit diesem Beschluss".
4. Die Kommission hat vier Plenartagungen abgehalten: im Dezember 1999 in Morges,
Schweiz; im Oktober 2000 in Kairo, Ägypten, als Gast von Papst Schenuda
III. und der Koptischen Orthodoxen Kirche; im November 2001 in Berekfürdö,
Ungarn, auf Einladung von Bischof Gustav Bölcskei und der Reformierten
Kirche in Ungarn; im Mai 2002 auf Einladung von Bischof Voitto Huotari und der
Evangelisch-Lutherischen Kirche von Finnland in Helsinki, wo zum ersten Mal
Vertreter des Griechisch-Orthodoxen Patriarchats von Jerusalem anwesend waren.
Beobachter aus der Georgisch-Orthodoxen Kirche waren bei den Tagungen in Morges
und Kairo anwesend. Ferner fanden auch Tagungen von Unterausschüssen statt:
im Theologischen Seminar St. Ephrem in Damaskus, Syrien, in der Orthodoxen Akademie
von Vilemov in der Tschechischen Republik und in der Orthodoxen Akademie von
Kreta, Griechenland.
5. Die Kommission war sehr bemüht, die ihr von der Vollversammlung in Harare
aufgetragene zweifache Aufgabe zu erfüllen. So versuchte sie, "das
ganze Spektrum von Anliegen im Blick auf die Mitwirkung der Orthodoxen im ÖRK
zu untersuchen und zu analysieren" und für den ÖRK-Zentralausschuss
"Vorschläge zu den notwendigen Veränderungen in Struktur, Stil
und Ethos des Rates auszuarbeiten". Zur Erfüllung dieser Aufgabe hatten
die Mitglieder Zugang zu umfangreichen Hintergrundmaterialien, einschließlich
Erklärungen und Berichten von allen wichtigen Konferenzen zur orthodoxen
Mitarbeit im ÖRK seit der Gründung des ÖRK, zu verschiedenen
Vorschlägen für die künftige Arbeit des ÖRK sowie zu den
Beiträgen in der Ausgabe der Ecumenical Review vom Oktober 1999, die dem
Thema "Orthodoxe Mitarbeit in der ökumenischen Bewegung" gewidmet
war. Eine Doppelausgabe der Ecumenical Review, die im April 2002 veröffentlicht
wurde, enthält zahlreiche Beiträge zu den Themen Gottesdienst, Taufe
und Ekklesiologie, von denen einige auf Vorträgen aufbauen, die im Rahmen
der Sonderkommission gehalten worden waren. Der Kommission wurden je nach Bedarf
weitere Unterlagen zur Verfügung gestellt, von denen die meisten jetzt
auf der Webseite des ÖRK abgerufen werden können.
6. Die Kommission, deren Zusammenarbeit von einem echten Geist der Gemeinschaft
geprägt war, hatte, wenn tief verwurzelte Überzeugungen mit Nachdruck
verteidigt wurden, auch den Mut, "sich in Liebe die Wahrheit zu sagen".
Die gesamte Zusammenarbeit war jedoch gekennzeichnet durch einen tiefen Respekt
vor der Spiritualität des Anderen und durch den echten Wunsch, konfessionelle
Unterschiede zu verstehen und zu akzeptieren, sodass die Kommission in der Lage
war, ihre Arbeit erfolgreich zu Ende zu führen.
II. Welche Art von Rat wollen die Mitgliedskirchen im Licht der Annahme der
CUV-Studie durch die Vollversammlung in Harare?
7. Mehr als 50 Jahre gemeinsamen Lebens und Arbeitens sollten nicht verloren
gehen, sondern Niederschlag finden in Entwürfen für die Zukunft der
ökumenischen Bewegung. Die Kirchen haben in diesen Jahren viel gelernt
und sind auf ihrer gemeinsamen Reise auf dem Weg zur christlichen Einheit bereichert
worden. In der Würdigung dieser Gemeinschaft wurde die Absicht bekundet,
beieinander zu bleiben und intensiver an der Erfüllung der gemeinsamen
Berufung zu arbeiten.
8. Bisweilen scheint es, als ob der Rat - trotz der Neuformulierung von Artikel
III der Verfassung, der seit Harare als Hauptziel festlegt, dass die Kirchen
einander zur sichtbaren Einheit aufrufen - Gefangener bestimmter bürokratischer
Verfahrensweisen geworden sei.
9. Wenn dem Rat auch eine entscheidende Rolle dabei zukommt, den Kirchen, die
seiner Gemeinschaft angehören, bei der Erfüllung ihrer gemeinsamen
Berufung zu helfen, so müssen wir uns doch folgende Grundaussagen immer
wieder vergegenwärtigen:
· Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören,
sind Gegenstand des Strebens nach sichtbarer Einheit, nicht der Rat.
· Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören,
machen Lehraussagen und treffen lehrmäßige und ethische Entscheidungen,
nicht der Rat.
· Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören,
verkünden Konsens in der Lehre, nicht der Rat.
· Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören,
verpflichten sich, für die Einheit zu beten und miteinander daran zu arbeiten,
den Manifestationen des gemeinsamen christlichen Glaubens in den verschiedenen
Kirchentraditionen sprachlichen Ausdruck zu geben.
· Die Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören,
tragen Verantwortung dafür, das Einfühlungsvermögen und die Sprache
zu entwickeln und zu pflegen, die notwendig sind, um im Dialog miteinander zu
bleiben.
10. In einer von brutalen Spaltungen geprägten Welt haben die Kirchen unterschiedliche
kirchliche Ausprägungen entwickelt; doch indem sie sich der Disziplin der
Zugehörigkeit zur Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen
unterwerfen, sind sie aufgerufen, die Notwendigkeit eines gemeinsamen Zeugnisses
von ihrem christlichen Glauben, von der Einheit in Christus und von einer Gemeinschaft,
der die ganze Menschheit angehört, anzuerkennen.
11. Die Kommission hat die Vision von einem Rat, der die Kirchen in einem ökumenischen
Raum zusammenführt
· wo Vertrauen aufgebaut werden kann;
. wo die Kirchen ihr Weltbild, ihr soziales Engagement, ihre liturgischen und
lehrmäßigen Traditionen hinterfragen und weiterentwickeln können,
wo sie einander begegnen und ihr Miteinander vertiefen können;
· wo Kirchen die Möglichkeit haben, Netzwerke der Anwaltschaft und
der diakonischen Dienste aufzubauen und miteinander ihre materiellen Ressourcen
zu teilen;
· wo Kirchen im Dialog daran arbeiten können, die Schranken niederzureißen,
die ihnen den Weg zur gegenseitigen Anerkennung als Kirchen versperren, welche
den einen Glauben bekennen, die eine Taufe und die eine Eucharistie feiern -
mit dem Ziel, zu einer Gemeinschaft im Glauben, im sakramentalen Leben und im
Zeugnis zu werden.
Die Kommission hat in ihrer Arbeit fünf Themenbereiche identifiziert, die
intensiv in Unterausschüssen und im Plenum der Kommission untersucht wurden.
III. Ekklesiologie
12. Ekklesiologische Fragen werden von allen von der Sonderkommission behandelten
Themen - sozialen und ethischen Fragen, der gemeinsamen Andacht bei ÖRK-Versammlungen,
Fragen der Mitgliedschaft und Vertretung und dem Verfahren gemeinsamer Entscheidungsfindung
- berührt.
13. Einem Ökumenischen Rat der Kirchen beizutreten, setzt die Bereitschaft
voraus, sich gegenseitig Rechenschaft davon abzulegen, was Kirchesein bedeutet;
klar zum Ausdruck zu bringen, was mit "sichtbarer Einheit der Kirchen"
gemeint ist; und darzulegen, wie die Mitgliedskirchen das Wesen des nun von
ihnen durch ihre Mitgliedschaft im ÖRK miteinander geteilten Lebens und
Zeugnisses verstehen. Hier geht es um die Frage, in welcher Beziehung die eine
Kirche zu den Kirchen steht.
14. Die Basis wie auch die Verfassung des ÖRK setzen bestimmte ekklesiologische
Grundaussagen voraus. Wie verstehen die der Gemeinschaft des ÖRK angehörenden
Kirchen gegenwärtig ihr Bekenntnis zum Glauben an den dreieinigen Gott,
das in der Basis enthalten ist? Wie verstehen sie das in der Verfassung zum
Ausdruck gebrachte Hauptziel, "einander zur sichtbaren Einheit in dem einen
Glauben und der einen eucharistischen Gemeinschaft aufzurufen, die ihren Ausdruck
im Gottesdienst und im gemeinsamen Leben in Christus findet, durch Zeugnis und
Dienst an der Welt, und auf diese Einheit zuzugehen, damit die Welt glaube"?
15. Die Antwort auf diese Fragen wird dadurch beeinflusst, dass es zwei grundlegende
Ausdrucksformen ekklesiologischen Selbstverständnisses gibt, nämlich
das jener Kirchen (wie der orthodoxen), die sich mit der einen, heiligen, katholischen
und apostolischen Kirche identifizieren, und das der anderen Kirchen, die sich
als Teil der einen, heiligen, katholischen und apostolischen Kirche verstehen.
Diese zwei unterschiedlichen ekklesiologischen Positionen haben Auswirkungen
darauf, ob Kirchen gegenseitig ihre Taufe anerkennen und ob sie überhaupt
in der Lage sind, sich gegenseitig als Kirchen anzuerkennen. Sie haben auch
Auswirkungen darauf, wie Kirchen das Ziel der ökumenischen Bewegung, ihre
Instrumente - einschließlich des ÖRK und seiner Gründungstexte
- verstehen.
16. Innerhalb der zwei grundlegenden ekklesiologischen Ausgangsüberzeugungen
gibt es eine gewisse Bandbreite unterschiedlicher Einstellungen zu der Frage,
in welcher Beziehung die eine Kirche zu den Kirchen steht. Diese unterschiedlichen
Sichtweisen fordern uns dazu heraus, einander folgende Fragen zu stellen. An
die Orthodoxen: "Gibt es in der orthodoxen Ekklesiologie Raum für
andere Kirchen? Wie könnten dieser Raum und seine Grenzen beschrieben werden?"
An die Kirchen der Reformation: "Wie versteht, bewahrt und bringt Ihre
Kirche ihre Zugehörigkeit zu der einen, heiligen, katholischen und apostolischen
Kirche zum Ausdruck?"
17. Die Auseinandersetzung mit diesen Fragen würde zu größerer
Klarheit in der Frage führen, in welcher Beziehung die Kirchen, die der
Gemeinschaft des ÖRK angehören, zueinander und zum Ökumenischen
Rat stehen. Ferner würde dies die Mitgliedskirchen ermutigen, darüber
nachzudenken, was es bedeutet, dass die Taufe im Namen des Vaters, des Sohnes
und des Heiligen Geistes in die Kriterien für die Mitgliedschaft im ÖRK
aufgenommen worden ist.
18. Zur Fortsetzung der in der Sonderkommission begonnenen Diskussion über
Ekklesiologie werden folgende Fragen weiter untersucht werden müssen:
(a) Wie verstehen die Kirchen "sichtbare Einheit", "Einheit und
Vielfalt" und die Selbstverpflichtung, "einander zur sichtbaren Einheit
... aufzurufen"?
(b) Sollte die Taufe in die Basis des ÖRK eingeschlossen sein?
(c) Welche Rolle kommt dem ÖRK dabei zu, die Kirchen zur gegenseitigen
Achtung ihrer Taufe und zu Schritten hin zur gegenseitigen Anerkennung der Taufe
zu ermutigen?
(d) Worin besteht das Wesen des im ÖRK miteinander geteilten Lebens: welche
Bedeutung hat das Wort "Gemeinschaft" (koinonia), wenn es in diesem
Kontext verwendet wird?
Bei der Untersuchung dieser ekklesiologischen Fragen ist es notwendig, die Bedeutung
bestimmter theologischer Begriffe eindeutig zu klären (z.B. kirchlich (ecclesial),
kirchlich-institutionell (ecclesiastical), Kirche, Kirchen, koinonia, u.a.m.),
um unnötige Verwirrung und Missverständnisse zu vermeiden.
19. Zukünftige Diskussionen können auf Arbeitsergebnissen aufbauen,
die über viele Jahre hinweg bereits gemeinsam erreicht worden sind, wie
z.B. die Erklärung von Toronto, die Erklärung von Neu Delhi einschließlich
der nachfolgenden Stellungnahme der Orthodoxen, die Erklärung von Canberra,
Das gemeinsame Verständnis und die gemeinsame Vision des ÖRK; Taufe,
Eucharistie und Amt und die Stellungnahmen der Kirchen. Es ist wichtig, zum
Thema Ekklesiologie bereits geleistete Arbeit zu berücksichtigen. Die ÖRK-Leitungsorgane
sind aufgerufen, diese Arbeit sowohl innerhalb der Strukturen des ÖRK als
auch dadurch zu fördern, dass sie die Kirchen zur weiteren Reflexion über
diese Arbeit sowie zu Stellungnahmen motivieren.
20. Einige der formulierten Fragen werden im Rahmen der neuen Programme von
Glauben und Kirchenverfassung zu Ekklesiologie und Taufe behandelt werden. Glauben
und Kirchenverfassung ist gebeten worden, bei der Ausarbeitung des Konvergenztextes
zu Wesen und Bestimmung der Kirche speziell die Frage der Beziehung der einen
Kirche zu den Kirchen zu untersuchen und dabei zu gewährleisten, dass die
wichtigsten christlichen Kirchentraditionen in diese Untersuchung mit einbezogen
werden.
21. Ferner wird empfohlen, dass die ekklesiologischen Fragen, die von der Sonderkommission
identifiziert worden sind, eine wichtigen Platz auf der Tagesordnungder nächsten
Vollversammlung des ÖRK einnehmen.
IV. Soziale
und ethische Anliegen
22. Zu Beginn des 21. Jahrhunderts sind Menschen überall auf der Erde mit
noch nie dagewesenen Herausforderungen konfrontiert: wirtschaftliche Globalisierung,
Kriege und ethnische Säuberungen, massive Flüchtlingsströme,
zunehmender Fremdenhass, Umweltbedrohungen, Verletzung grundlegender Menschenrechte,
Rassismus und die neuen Möglichkeiten der Technologie mit all den Gefahren,
die sie in sich bergen.
23. Angesichts der Notwendigkeit, eine christliche Ethik zu entwickeln, die
Antworten auf die aktuellen Probleme und Konflikte gibt, trägt jede einzelne
Kirche Verantwortung dafür, ihre eigene ethisch-moralische Lehre herauszubilden.
Gleichzeitig erkennt die Sonderkommission den ÖRK als unerlässliches
Forum für die gemeinsame Diskussion und Reflexion über moralisch-ethische
Fragen an, mit denen Kirche und Gesellschaft konfrontiert sind.
24. Viele Christen in aller Welt danken Gott dafür, dass der ÖRK über
die Jahre hinweg so nachdrücklich für die Menschenrechte eingetreten
ist und sich am Kampf der Menschen gegen Rassismus, wirtschaftliches Elend,
ungerechte Gebietsbesetzungen und eine Politik brutaler Gewalt beteiligt hat.
Sein Engagement in all diesen Bereichen basiert darauf, dass er sich einer "Theologie
des Lebens" verpflichtet hat. Er unterstützt die Kirchen in ihren
Bemühungen, Kriegsflüchtlingen, hungrigen und armen Menschen sowie
den von der Gesellschaft ausgegrenzten Opfern von Bigotterie und politischer
Unterdrückung beizustehen.
25. Die Sonderkommission ist allerdings zum Teil deshalb eingerichtet worden,
weil Orthodoxe und andere unzufrieden damit waren, wie bestimmte soziale und
ethische Anliegen auf die Tagesordnung des ÖRK gelangen und wie sie behandelt
werden. Insbesondere ist der Eindruck entstanden, dass Kirchen genötigt
werden, sich mit Fragen zu befassen, die ihrem eigenen Leben entweder fremd
sind oder die ihnen für ein weltweites Forum ungeeignet scheinen. Ferner
besteht der Eindruck, dass der ÖRK bisweilen versucht, den Kirchen "zu
predigen", statt als Instrument ihrer gemeinsamen Reflexion zu fungieren.
Die folgenden Beobachtungen und Empfehlungen stellen den Versuch dar, sich mit
dieser Unzufriedenheit auseinanderzusetzen.
26. Unter Berücksichtigung von Erkenntnissen, die aus der Analyse sozialer
und politischer Fragen gewonnen wurden, stellt die Kommission fest, dass eine
moralische Beurteilung sozialer und ethischer Fragen nur im kontinuierlichen
Streben nach der Erkenntnis des göttlichen Willens erfolgen kann, wie er
in Schrift und Tradition, im liturgischen Leben und in theologischer Reflexion
zum Ausdruck kommt, die alle der Leitung des Heiligen Geistes bedürfen.
27. Der Rat kann weder für die Kirchen Stellung beziehen noch von ihnen
verlangen, dass sie bestimmte Positionen vertreten. Er kann allen Kirchen jedoch
auch weiterhin Gelegenheit bieten, miteinander ins Gespräch zu kommen und,
wenn immer möglich, mit einer Stimme zu sprechen.
28. Desgleichen sollten die Mitgliedskirchen verstehen, dass nicht alle Fragen,
die sie in ihrem eigenen Kontext beschäftigen, auf die Tagesordnung des
ÖRK gebracht werden können. Auf allen Seiten sind Kompetenz und Sensibilität
vonnöten, um zu erkennen, welche Anliegen in den Rahmen einer bestimmen
Kirche gehören und welche mit Gewinn gemeinsam diskutiert werden können.
29. Es muss deutlich gemacht werden - und das ist von entscheidender Bedeutung
-, dass die Ergebnisse solcher Diskussion und Zusammenarbeit aus einer eindeutig
christlichen Perspektive erwachsen, die auf den Werten des Evangeliums beruht.
Die Kirchen übernehmen eine "prophetische Rolle", wenn sie Situationen
in der Welt wahrheitsgemäß beschreiben und, ausgehend vom Evangelium,
ehrliche Antworten darauf geben. Wir müssen uns noch ausführlicher
damit auseinandersetzen, was es für Kirchen, die eine Gemeinschaft mit
anderen Kirchen bilden, bedeutet, diesen Weg zu beschreiten. Die prophetische
Stimme kann nie von der seelsorgerlichen Aufgabe getrennt werden, die Ermahnung,
Erbauung und Tröstung einschließt (s. 1. Kor 14,3).
30. Der Rat ist ein notwendiges und nützliches Instrument zur Behandlung
sozialer und ethischer Fragen, wenn er den Kirchen hilft:
a) zu bekräftigen, dass sie durch ihr gemeinsames Bekenntnis zu Jesus Christus
als Gott und Heiland, zur Ehre des einen Gottes, Vater, Sohn und Heiliger Geist,
in einer Gemeinschaft zusammengehalten werden;
b) sich von neuem zu verpflichten, beieinander zu bleiben, um ihre Liebe füreinander
zu stärken, denn die Liebe ist Voraussetzung dafür, dass die Kirchen
einen freien und vertrauensvollen Dialog miteinander führen können;
c) anzuerkennen, dass Meinungsunterschiede aufgrund ethisch-moralischer Positionen
von Kirchen, die in unterschiedlichen Kontexten Zeugnis vom Evangelium ablegen,
nicht unüberwindbar sein müssen;
d) anzuerkennen, dass der Dialog über soziale und ethische Fragen voraussetzt,
dass die Kirchen sich nicht einfach damit zufriedengeben, "Einigkeit über
ihre Uneinigkeit" in ethisch-moralischen Lehraussagen erzielt zu haben,
sondern dass sie bereit sind, sich ernsthaft mit ihren unterschiedlichen Positionen
auseinanderzusetzen und sie im Licht ihrer Lehre, ihres liturgischen Lebens
und der Heiligen Schrift gründlich zu analysieren.
31. Es tauchen ständig neue und noch nie dagewesene Probleme auf, für
die es in den Traditionen, Lehren und ethischen Positionen der Kirchen keine
direkt anwendbaren Modelle für eine ethische Beurteilung gibt. Dies gilt
besonders für den bioethischen und biotechnologischen Bereich. Die Kirchen
stehen vor der Herausforderung, einen christlichen ethischen Ansatz zu entwickeln,
z.B. zum Problem des Klonens, der In-vitro-Befruchtung und der Genforschung.
Die Erfahrungen und Reflexionen anderer Mitglieder der weltweiten ökumenischen
Gemeinschaft stellen hier eine wertvolle und häufig unerlässliche
Hilfe dar.
32. Die Art und Weise, wie eine Kirche (oder Kirchen gemeinsam) ihre eigenen
Entscheidungsprozesse in ethisch-moralischen Fragen gestaltet und strukturiert,
ist schon an sich eine zentrale ethische Frage. Wer entscheidet was und mit
welchen Mitteln? Die Formen der Entscheidungsfindung und Kommunikation stellen
bereits in sich einen sozialethischen Ansatz dar und beeinflussen ethische Lehre
und Praxis. Strukturen, Ämter und Rollenverteilung bringen ethische Wertsetzungen
zum Ausdruck. Machtstrukturen, Organisationsmodelle und Zugangsmöglichkeiten
haben ethische Dimensionen. Wenn die Kirchen dies ignorieren, werden sie nie
verstehen, warum ethisch-moralische Fragen so starkes Trennungspotenzial haben.
33. Der ÖRK muss ständig beobachten, wie mit sozialen und ethischen
Fragen umgegangen wird, die zur gemeinsamen Beratung vorgeschlagen werden. Wie
sollte z.B. beurteilt werden, ob ein bestimmtes Anliegen durch eine echte "Kirchenanfrage"
an den ÖRK herangetragen wird und nicht durch die Lobbyarbeit einer Interessensgruppe?
34. Darüber hinaus müssen die Verfahrensweisen bei der Diskussion
solcher Themen kontinuierlich so verbessert werden, dass der Rat seine Aufgabe
der Konsensbildung unter den Kirchen erfüllen und es vermeiden kann, Spaltungen
zu verursachen oder zu vertiefen. Der ganze Sondierungs- und Diskussionsprozess
sollte auf allen Ebenen von der Konsensmethode bestimmt sein: auf der Ebene
der Leitungsorgane, des Mitarbeiterstabs und der Teilnehmer/innen (vgl. Anhang
B, Kapitel II). Die Konsensmethode sollte nicht erst am Ende des Prozesses zum
Einsatz kommen.
35. Die Sonderkommission geht davon aus, dass das Konsensverfahren bei der Entscheidungsfindung
das gegenseitige Vertrauen vertiefen und es damit allen leichtermachen wird,
sich ohne Vorbehalte an der Debatte über alle drängenden ethischen
und sozialen Probleme zu beteiligen.
V. Gemeinsame
Andacht
36. Zu Beginn des neuen Jahrtausends ist die Menschheit mit neuen Entwicklungen,
neuen Hindernissen und neuen Herausforderungen konfrontiert. Es herrscht allgemein
die Erkenntnis, dass wir heute in einer Welt voller Spannungen, Antagonismen,
Konflikte, Kriege und Kriegsgeschrei (Mt 24,6) leben. In einer solchen Situation
können christliche Kirchen auf keinen Fall den Weg der Isolierung oder
Zerstörung gehen. Es ist vielmehr ihre dringende Pflicht, den bereits laufenden
zwischenkirchlichen Dialog und die bestehende Zusammenarbeit fortzuführen
und zu stärken. Isolierung und Uneinigkeit sind Fehlentwicklungen, die
nur als Ergebnis der Sünde und des Bösen verstanden werden können.
In der biblischen und kirchlichenTradition werden die Sünde und das Böse
als Kräfte beschrieben, die die von Gott geschaffene Einheit zerstören,
auseinanderbrechen und auflösen. Diese Uneinigkeit führt zu Egoismus
und einem sektiererischen Verständnis des christlichen Evangeliums.
37. Das heutige Engagement der christlichen Kirchen für sichtbare Einheit
stellt - in seinem Umfang, seiner Tiefe und seinen Ausdrucksformen - eine neue
Realität in der Kirchengeschichte dar. Desgleichen ist die Möglichkeit,
bei ökumenischen Begegnungen gemeinsam zu beten, für die Kirchen auch
eine neue Herausforderung, die mit dem besonderen Auftrag verbunden ist, die
Christen auf ihrem Weg zur Einheit zu begleiten und zu stärken. Um Fortschritte
im Dialog miteinander erzielen zu können, müssen die Christen gemeinsam
um göttlichen Beistand bitten.
38. Christliches Handeln gründet auf dem Gebet und ist immer damit verbunden.
Deshalb steht die Realität des Gebets auch im Mittelpunkt allen Strebens
nach christlicher Einheit und Zusammenarbeit. Vor jeder wichtigen Etappe seines
Erlösungswerks betete unser gemeinsamer Herr Jesus Christus zum Vater und
lehrte uns, dass wir Gott um Beistand bitten müssen, damit wir alle schmerzvollen
Spaltungen überwinden und gemeinsam Zeugnis vom christlichen Evangelium
ablegen können. Christi Gebet für die Einheit ist aufrüttelnd
und herausfordernd - "Ich bitte aber nicht allein für sie, sondern
auch für die, die durch ihr Wort an mich glauben werden, damit sie alle
eins seien. Wie du, Vater, in mir bist und ich in dir, so sollen auch sie in
uns sein, damit die Welt glaube, dass du mich gesandt hast" (Joh 17, 20-21).
39. Jahrzehntelange Erfahrungen mit gemeinsamer Andacht und geistlichem Miteinanderteilen
innerhalb des ÖRK stellen ein Erbe dar, das nicht einfach übergangen
werden darf. Auf lokaler Ebene machen viele Christen dieselben Erfahrungen;
die Gebetswoche für die Einheit der Christen bietet hierfür eines
der am weitesten verbreiteten Beispiele. Einige Kirchen würden heute ohne
Zögern bestätigen, dass sie nicht mehr so beten wie vor fünfzig
Jahren. Wenn sie dies zunächst auch als Bedrohung empfunden haben, so hat
ihre Erfahrung der gemeinsamen Andacht sie doch bereichert. Über die Jahrzehnte
hinweg haben die Kirchen durch ihre gemeinsame Andacht, durch Dialog und gemeinsames
Zeugnis Fortschritte auf dem Weg zur Einheit erlebt und einige Kirchen haben
sogar Übereinkommen erzielt, die zu "voller Gemeinschaft" geführt
haben.
40. Die gemeinsame Andacht hat auch viele der Herausforderungen deutlich gemacht,
die auf dem Weg zur Einheit vor uns liegen. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen,
dass die Kirchen aufgrund ihres jeweiligen konfessionellen und kulturellen Hintergrunds
in unterschiedlicher Weise beten. Zudem bereitet die gemeinsame Andacht, wie
sie sich im Ökumenischen Rat der Kirchen entwickelt hat, einigen Kirchen
Schwierigkeiten. De facto wird der Schmerz, den die Spaltung der Christenheit
verursacht, am bittersten in der gemeinsamen Andacht empfunden.
41. Die Sonderkommission hat sich mit einigen dieser Schwierigkeiten befasst
und Problembereiche in Ekklesiologie, Theologie, eucharistischer Praxis und
anderen sensiblen Bereichen identifiziert. Wenn diese Schwierigkeiten auch nicht
unterschätzt werden dürfen, so ist und bleibt der Aufruf zum gemeinsamen
Gebet doch von vorrangiger Bedeutung. Es müssen solche Fortschritte gemacht
werden, die allen die gemeinsamen Andacht unter Wahrung ihrer Identität
erlauben und es so möglich machen, auf dem Weg zur sichtbaren Einheit weiterzugehen.
In diesem Geist hat die Sonderkommission den als Anhang beiliegenden Rahmen
für gemeinsame Andachten bei ÖRK-Versammlungen (Anhang A) ausgearbeitet.
42. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, auf ÖRK-Versammlungen eine klare
Unterscheidung zwischen "konfessioneller" und "interkonfessioneller"
gemeinsamer Andacht zu treffen.Die Begriffe "Konfession", "konfessionell"
und "interkonfessionell" werden hier als Fachbegriffe verwendet, die
keinen Anspruch auf Vollkommenheit erheben. Nicht alle Kirchen verstehen sich
selbst als Konfessionen. Eine "konfessionelle gemeinsame Andacht"
ist die Andacht einer Konfession, einer Gemeinschaft oder einer Denomination
innerhalb einer Konfession. Ihre ekklesiale Identität ist klar. Sie ist
die Gabe einer bestimmten Delegation von Teilnehmern/innen an die versammelte
Gemeinschaft, die allerdings auch eingeladen wird, sich dem Geist der Andacht
zu öffnen. Eine solche gemeinsame Andacht wird gemäß dem Selbstverständnis
und der Praxis der verantwortlichen Konfession durchgeführt und geleitet.
Eine "interkonfessionelle gemeinsame Andacht" wird normalerweise für
besondere ökumenische Veranstaltungen vorbereitet. Sie stellt eine Gelegenheit
zur gemeinsamen Feier dar und schöpft aus den Quellen zahlreicher Traditionen.
Eine solche Andacht baut auf den in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen
der ökumenischen Gemeinschaft wie auch auf den Gaben auf, die die Mitgliedskirchen
sich gegenseitig darbringen. Aber sie erhebt nicht den Anspruch, der Gottesdienst
einer bestimmten Mitgliedskirche oder einer Art hybrider Kirche bzw. "Über-Kirche"
zu sein. Wenn diese Unterscheidung richtig verstanden und angewendet wird, dann
kann sie die Traditionen dazu befreien, in der gemeinsamen Andacht entweder
ihr eigenes Selbstverständnis oder die Gemeinschaft mit anderen zum Ausdruck
zu bringen - und dennoch der Tatsache gerecht zu werden, dass die Christen die
volle Einheit noch nicht gemeinsam erleben und dass die ökumenischen Gremien,
in denen sie mitarbeiten, nicht selbst Kirchen sind. (Siehe Anhang A, Abs. 15-18)
43. Somit sind die Ziele der im Anhang beiliegenden Erwägungen zweifacher
Natur. Erstens soll klargestellt werden, dass "interkonfessionelle gemeinsame
Andachten" auf ÖRK-Versammlungen nicht Gottesdienste einer ekklesialen
Einrichtung sind. Zweitens enthalten sie praktische Empfehlungen dafür,
wie bei der Gestaltung von gemeinsamen Andachten auf ökumenischen Versammlungen
sprachliche Formulierungen, Symbole, Bilder und Riten so eingesetzt werden können,
dass sie keinen theologischen, ekklesiologischen oder spirituellen Anstoß
erregen. Insofern es gelingt, diese Ziele zu verwirklichen, können gemeinsame
Andachten etwas werden, an dem alle Traditionen mit gutem Gewissen teilhaben
können, ohne ihre theologische und geistliche Integrität zu gefährden.
Die Sonderkommission hat die Hoffnung, dass die geleistete Arbeit Fortschritte
ermöglichen wird, erkennt aber an, dass einige Kirchen bei dem Gedanken,
gemeinsam mit Christen außerhalb ihrer eigenen Tradition zu beten, nicht
nur Beklemmung empfinden, sondern solche gemeinsamen Andachten auch als unmöglich
erachten. (Siehe Anhang A, Abs. 8-10).
44. Eucharistische Gottesdienste auf ökumenischen Veranstaltungen stellen
für die Gemeinschaft der Kirchen im Ökumenischen Rat der Kirchen ein
schwieriges Problem dar. Nicht alle können die Eucharistie gemeinsam am
Tisch des Herrn empfangen, und unter den Kirchen, die der Gemeinschaft des Ökumenischen
Rates der Kirchen angehören, gibt es unterschiedliche Sichtweisen und Ordnungen
für Darbietung und Empfang der Eucharistie. Wie immer man auch zur Frage
der Eucharistie steht - ob und wie sie gemeinsam gefeiert werden kann oder nicht
- , alle fühlen den Schmerz, dass nicht alle sie gemeinsam am Tisch des
Herrn empfangen können. Wenn wir hier nach dem gleichen Muster verfahren
wie bei der Unterscheidung zwischen konfessioneller und interkonfessioneller
gemeinsamer Andacht, so ist es möglich, auf Vollversammlungen und anderen
wichtigen Veranstaltungen konfessionelle eucharistische Gottesdienste zu feiern.
Die gastgebende Kirche (oder die Gruppe von Kirchen, die gemeinsam Gastgeber
sein können) sollte klar genannt werden. Wenn eindeutig festgestellt wird,
dass "Gastgeber" einer Eucharistiefeier nicht der ÖRK ist, so
können diese konfessionellen Eucharistiefeiern, die allerdings nicht Teil
des offiziellen Programms sind, öffentlich angekündigt und alle können
zur Teilnahme eingeladen werden. (Siehe Anhang A, Abs. 36-39)
45. Uns im Rahmen des ÖRK gegenseitig Beistand zu leisten, bedeutet häufig,
größere Sensibilität dafür zu wecken, ob wir einander möglicherweise
unbewusst verletzen. In diesem Geiste zielen die vorliegenden Erwägungen
darauf ab, diejenigen, die die gemeinsame Andacht planen, besser auf sensible
Bereiche vorzubereiten. Aber diese Erwägungen erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und müssen durch die ehrliche Absicht ergänzt
werden, Formen der gemeinsamen Andacht für alle Teilnehmenden zu entwickeln,
die es ihnen erlauben, mit anderen zu beten, ohne ihre Integrität zu verlieren.
Wie aus dem Rahmen in Anhang A klar hervorgeht, sollten gemeinsame Andachten
auf ÖRK-Tagungen das Ergebnis ernsthafter und sensibler Planung sein. Diese
Aufgabe darf nichtleichtfertig angegangen werden. (Siehe Anhang A, Abs. 41)
VI. Entscheidungsfindung
im Konsensverfahren
46. Die Sonderkommission kam sehr bald zu dem Schluss, dass die Einführung
eines neuen Verfahrens in den Prozessen der Entscheidungsfindung in den Leitungsgremien
des ÖRK:
a) die Mitarbeit aller Mitglieder bei den verschiedenen Zusammenkünften
stärken würde;
b) die Rechte aller Kirchen, Regionen und Gruppierungen, insbesondere derjenigen,
die eine Minderheitsmeinung vertreten, wahren würde;
c) mehr Kooperation und Einvernehmen bei der Entscheidungsfindung herstellen
würde;
d) den Vertretern/innen mehr "Raum" geben würde, um Gottes Willen
für die Kirchen, den ÖRK und die ganze menschliche Familie zu erkennen.
Nach Prüfung einiger Modelle ist die Sonderkommission zu der Überzeugung
gelangt, dass der Rat zum Konsensverfahren übergehen sollte, wie es in
Anhang B zu diesem Bericht beschrieben wird.
47. Die Gründe für die Einführung dieses neuen Verfahrens werden
in Anhang B, Abs. 1-7 erläutert. Das empfohlene Konsensverfahren wird in
Abs. 8-21 beschrieben. In Abs. 25-32 werden einige Schwierigkeiten, die im Zusammenhang
mit dem Konsensverfahren entstehen könnten, dargestellt und Lösungsmöglichkeiten
vorgeschlagen.
48. Die folgende Definition des Konsensverfahrens ist von der Sonderkommission
angenommen worden:
a) Das Konsensverfahren dient der Feststellung der gemeinsamen Meinung einer
Versammlung, auf der keine Abstimmung erfolgt. Ein Konsens ist erreicht, wenn
eine der folgenden Situationen gegeben ist
a) alle stimmen überein (Einstimmigkeit);
(ii) die Mehrheit stimmt überein und diejenigen, die anderer Meinung sind,
stimmen zu, dass eine ausführliche und faire Aussprache stattgefunden hat
und dass der Vorschlag die allgemeine "Meinung der Versammlung" wiedergibt;
die Minderheit erteilt ihre Zustimmung;
(iii) die Versammlung erkennt an, dass es verschiedene Meinungen gibt, und kommt
überein, diese in den Text des Vorschlags (und nicht nur ins Protokoll)
aufzunehmen;
(iv) man kommt überein, die Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt
zu verschieben;
(v) man kommt überein, dass keine Entscheidung erreicht werden kann.
b) Das Konsensverfahren erlaubt somit jeder Kirchenfamilie oder anderen Gruppe
von Kirchen, durch eine/n Sprecher/in ihre Einwände gegenüber einem
Antrag vor dessen Annahme vorzubringen und von der Versammlung berücksichtigen
zu lassen. Das impliziert, dass eine Kirchenfamilie oder andere Gruppe von Kirchen
einen Antrag solange zurückhalten kann, bis ihren Bedenken voll und ganz
Rechnung getragen worden ist.
c) Da Konsens nicht immer Einstimmigkeit bedeutet und da das Konsensverfahren
in seltenen Fällen trotz aller Bemühungen zu keinem Ergebnis führt,
muss es einen Mechanismus geben, der es der Versammlung erlaubt, dennoch zu
einer Entscheidung zu gelangen. Die überarbeitete Satzung des ÖRK
wird genaue Bestimmungen zur Funktionsweise dieses Mechanismus enthalten müssen,
um zu gewährleisten, dass das Konsensverfahren nicht geschwächt wird.
Dieser Überarbeitungsprozess sollte in Rücksprache mit dem Ständigen
Ausschuss erfolgen (siehe Abs. 50 unten).
d) Im Rahmen des Konsensverfahrens haben Minderheiten ein Recht darauf, dass
ihre begründeten Einwände gegen eine Entscheidung auf ihren Antrag
hin entweder ins Protokoll, in den Tagungsbericht oder in beide aufgenommen
werden.
49. Einige Angelegenheiten können besser auf dem Abstimmungsweg beschlossen
werden, selbst wenn das Konsensverfahren zum vorrangigen Modell der Entscheidungsfindung
geworden ist. Dazu gehören bestimmte finanzielle, Haushalts- und Verwaltungsangelegenheiten.
Wahlen werden nach den für die jeweilige Wahl geltenden Bestimmungen durchgeführt
werden. Diese Bestimmungen können sowohl Elemente des Konsensverfahrens
einschließen als auch an einigen Punkten Abstimmungsprozesse vorsehen.
Ernennungen von Programmmitarbeitern/innen werden normalerweise per Konsens
erfolgen. Die Überprüfung und Überarbeitung dieser Bestimmungen
sollte in Rücksprache mit dem Ständigen Ausschuss zur orthodoxen Mitarbeit
(Beschreibung weiter unten) stattfinden.
50. Ein Großteil der Diskussionen über Entscheidungsfindungsprozesse
konzentrierte sich auf das Konzept der "Parität" zwischen orthodoxen
Vertretern/innen und Vertretern/innen anderer Mitgliedskirchen. Die Sonderkommission
befürwortet die Einsetzung eines Ständigen Ausschusses nach folgenden
Kriterien:
a) Sobald die Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK ihre Arbeit
abgeschlossen hat, wird der Zentralausschuss ein neues Gremium einsetzen, den
sog. Ständigen Ausschuss zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK. Im August
2002 wird der Zentralausschuss den derzeitigen Lenkungsausschuss der Sonderkommission
beauftragen, diese Funktion bis zur nächsten Vollversammlung des ÖRK
wahrzunehmen.
b) Im Anschluss an die nächste Vollversammlung wird der neue Zentralausschuss
den Ständigen Ausschuss ernennen, der mit 14 Mitgliedern, zur Hälfte
mit Orthodoxen, besetzt sein wird; von den gesamten Mitgliedern werden mindestens
die Hälfte Mitglieder des ÖRK-Exekutivausschusses sein.
c) Die orthodoxen Mitglieder des Zentralausschusses werden die sieben orthodoxen
Mitglieder ernennen und die anderen Mitglieder des Zentralausschusses werden
die übrigen sieben Mitglieder ernennen. Alle Mitglieder des Ständigen
Ausschusses sollen im Normalfall einer Mitgliedskirche des ÖRK angehören.
Abwesende Mitglieder können durch Stellvertreter/innen ersetzt werden.
Entsprechend der Praxis der Sonderkommission kann der Ständige Ausschuss
Beobachter/innen (Satzung III.6.c) aus Nichtmitgliedskirchen oder bisweilen
auch aus angeschlossenen Kirchen einladen.
d) Aus der Mitte der Mitglieder des Ständigen Ausschusses werden zwei Vorsitzende
ernannt werden, eine/r von den orthodoxen Mitgliedern des Zentralausschusses
und eine/r von den anderen Mitgliedern des Zentralausschusses.
e) Der Ständige Ausschuss wird mit folgenden Aufgaben betraut werden:
(i) Fortsetzung der Handlungsvollmacht und des Mandats, Weiterarbeit an den
Anliegen und Beibehaltung der Dynamik der Sonderkommission;
(ii) im Interesse der Konsensfindung Beratung des ÖRK bei den Themen, die
vom ÖRK aufgegriffen werden sollen;
(iii) Behandlung ekklesiologischer Fragen.
f) Der Ständige Ausschuss wird den ÖRK-Leitungsgremien Beratung und
Empfehlungen geben, u.a. auch in der Frage, wie die Mitarbeit der Orthodoxen
im gesamten Leben und in der Arbeit des ÖRK verbessert werden kann.
g) Der Ständige Ausschuss wird dem Zentralausschuss und dem Exekutivausschuss
Bericht erstatten.
51. Ausgehend vom Prinzip der paritätischen Vertretung diskutierte die
Sonderkommission über die Möglichkeit, zwei Vorsitzende (eine/n Orthodoxe/n
und eine/n aus einer anderen Tradition) und zwei Stellvertretende Vorsitzende
(wiederum eine/n Orthodoxe/n und eine/n andere/n) an die Spitze der Leitungsgremien
des ÖRK zu setzen. Eine beträchtliche Anzahl von Kommissionsmitgliedern
schlug vor, diese Anregung an den Zentralausschuss weiterzuleiten. Es wurden
auch andere Vorschläge gemacht, wie z.B. das Amt des/der Vorsitzenden nach
dem Rotationsprinzip abwechselnd mit Orthodoxen und Nichtorthodoxen zu besetzen.
Bei der Konsensfindung kommt der Person des/der Vorsitzenden eine entscheidende
Rolle zu. Er oder sie muss im Verlauf der Diskussion regelmäßig die
Meinung im Saal testen, dafür sorgen, dass die Rechte aller respektiert
werden, und der Versammlung helfen, ihre Entscheidung schließlich zu formulieren.
Vorsitzende benötigen besondere Fähigkeiten und diese Fähigkeiten
können gestärkt werden, wenn sie, bevor sie den Vorsitz einer Versammlung
übernehmen, einen Vorbereitungsprozess durchlaufen.
VII. Mitgliedschaft
und Vertretung
52. Im Anschluss an die Einrichtung der Sonderkommission setzte der Exekutivausschuss
des ÖRK eine separate Studiengruppe ein, mit dem Auftrag, Fragen der Mitgliedschaft
und Vertretung zu untersuchen und Empfehlungen dazu zu unterbreiten. Diese Studiengruppe
für Fragen der Mitgliedschaft setzt sich aus Mitgliedern des Zentralausschusses
und der Sonderkommission zusammen und ist paritätisch mit Orthodoxen und
Vertretern/innen der anderen Mitgliedskirchen besetzt. Sie hat dem Exekutivausschuss
bereits Zwischenberichte vorgelegt und auch die Sonderkommission hat sich auf
ihren Plenartagungen mit diesen Berichten befasst. Ihren Abschlussbericht wird
sie dem Exekutivausschuss zur Weiterleitung an den Zentralausschuss, der im
August 2002 tagen wird, unterbreiten.
53. Alle Berichte der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft sind
allen Mitgliedern der Sonderkommission zugegangen. Die Tagungen der Studiengruppe
sind absichtlich so gelegt worden, dass sie abwechselnd mit den Tagungen der
Sonderkommission stattfanden. So konnte die Sonderkommission in jeder neuen
Phase ihrer Arbeit über die Arbeit der Studiengruppe informiert werden
und die Studiengruppe konnte sich ihrerseits in jeder neuen Arbeitsphase auf
die Stellungnahmen, Diskussionen und Empfehlungen der Sonderkommission stützen.
54. Auf Anregung der Sonderkommission setzte die Studiengruppe für Fragen
der Mitgliedschaft folgende Schwerpunkte in ihrer Arbeit: (a) Zusammenstellung
theologischer Kriterien, die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft im ÖRK
sind, (b) Ausarbeitung neuer Methoden für den Zusammenschluss von Kirchen
in Gruppen zum Zwecke ihrer Vertretung und Mitarbeit im Rat, (c) Prüfung
neuer Modelle der Mitgliedschaft, einschließlich des Modells der Kirchenfamilie
und der regionalen Mitgliedschaft, (d) Evaluierung neuer Formen von Beziehungen
zum ÖRK.
55. Die Kommission empfiehlt der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft,
in ihren Empfehlungen an den Exekutivausschuss zwei Alternativen für Kirchen
vorzuschlagen, die künftig Beziehungen zum ÖRK aufnehmen wollen: (a)
der Gemeinschaft des ÖRK als Mitgliedskirchen anzugehören, oder (b)
assoziierte Kirchen des ÖRK zu werden.
Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören, sind Kirchen,
die ihre Zustimmung zu der Basis des ÖRK erklären, ihre Verpflichtung
auf die Ziele und Funktionen des Rates bekräftigen und die theologischen
und organisatorischen Kriterien erfüllen.
Assoziierte Kirchen des ÖRK sind Kirchen, die ihre Zustimmung zu der Basis
des ÖRK erklären und denen dieser Status zuerkannt wird. Solche Kirchen
können Vertreter/innen in die Vollversammlung und den Zentralausschuss
entsenden, die mit Genehmigung des/der Vorsitzenden das Wort ergreifen können,
aber nicht stimmberechtigt sind. Solche Kirchen können eingeladen werden,
in beratender Funktion in Kommissionen, Beratungsgruppen und anderen Beratungsgremien
des Rates mitzuarbeiten. Kirchen, die einen Antrag auf assoziierte Mitgliedschaft
stellen, sollten diesen Antrag schriftlich begründen. Der Zentralausschuss
muss diesem Antrag zustimmen.
Die Kommission empfiehlt der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft,
in ihrem Abschlussbericht noch deutlicher und spezifischer zu erläutern,
welche Implikationen die assoziierte Mitgliedschaft - ausgehend von den Diskussionen
auf der Plenartagung der Sonderkommission in Järvenpää - für
die jeweilige Kirche hat.
56. Die Kommission und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft
empfehlen, dass die gegenwärtige Kategorie "angeschlossene Mitgliedskirchen"
gemäß Satzungsbestimmung I(5)(a)(2) zugunsten der neuen Kategorie
"assoziierte Kirchen des Ökumenischen Rates der Kirchen" abgeschafft
wird. Die Kommission und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft
empfehlen, dass die gegenwärtige Kategorie "angeschlossene Mitgliedschaft"
aufgrund der Größe einer Kirche gemäß Satzungsbestimmung
I(5)(a)(1) ("kleine Kirchen") in die Beschreibung der Mitgliedskirchen,
die der Gemeinschaft des Ökumenischen Rates der Kirchen angehören,
aufgenommen wird, wobei jedoch die Einschränkungen für die Beteiligung
kleiner Kirchen beibehalten werden sollten (siehe Anhang C).
57. Die Kommission und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft
schlagen vor, dass neue Mitgliedskirchen auf Tagungen des Zentralausschusses
und nicht der Vollversammlung aufgenommen werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft
im ÖRK würde dem Zentralausschuss auf einer seiner Tagungen unterbreitet
werden; es würde eine Phase der Mitarbeit im ÖRK und der Zusammenarbeit
mit der Gemeinschaft von Mitgliedskirchen vor Ort folgen, und auf der nächsten
darauf folgenden Tagung des Zentralausschusses würde die Entscheidung über
den Aufnahmeantrag der betreffenden Kirche getroffen werden. Diese Verfahrensänderung
wird eine Überarbeitung von Artikel II der Verfassung erforderlich machen.
58. Bei der Prüfung der Frage der Mitgliedschaft erwogen die Kommission
und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft die Möglichkeit
einer konfessionellen oder regionalen Mitgliedschaft, sprachen sich aber gegen
beide Alternativen aus, da sie dazu führen könnten, dass die Mitgliedskirchen
die Arbeit des Rates weniger zu ihrem eigenen Anliegen machen würden. Die
Studiengruppe und die Kommission fordern die Kirchen jedoch nachdrücklich
auf, sich zum Zwecke ihrer Mitgliedschaft im ÖRK auf örtlicher Ebene
oder in konfessionellen Gruppen zusammenzuschließen.
59. Die Kommission und die Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft
schlagen vor, dass die Kirchen sich in Gruppen - z.B. nach geographischen, konfessionellen
oder anderen Kriterien - zusammenfinden, um Mitglieder für den Zentralausschuss
zu nominieren. Im Falle ihrer Wahl würde von diesen Personen erwartet,
dass sie ein stärkeres Gefühl der Verantwortung/Rechenschaftspflicht
gegenüber denjenigen entwickeln, die sie nominiert haben.
60. Die Sonderkommission nimmt die von der Studiengruppe für Fragen der
Mitgliedschaft geleistete und in den Zwischenberichten dargestellte Arbeit würdigend
zur Kenntnis. Sie erklärt insbesondere ihre Zustimmung zu den vorgeschlagenen
Satzungsänderungen, einschließlich der von der Studiengruppe vorgeschlagenen
Änderungen der theologischen Kriterien, und geht davon aus, dass weitere
Satzungs- und Verfassungsänderungen sich als notwendig erweisen werden.
Die vorgeschlagenen Satzungsänderungen sind diesem Bericht in Anhang C
beigefügt.
Einige der folgenden Vorschläge würden im Falle ihrer Annahme durch
den Zentralausschuss und die Vollversammlung gegebenfalls Änderungen in
Satzung und Verfassung des ÖRK erfordern.
Entschließungen:
Die Sonderkommission:
1. SCHLÄGT VOR, dass der Rat zu einem Konsensverfahren in Entscheidungsprozessen
gemäß der in Absatz 48 enthaltenen Definition übergeht, und
stellt fest, dass eine begrenzte Zahl von Angelegenheiten gemäß Absatz
49 auch weiterhin auf dem Abstimmungsweg entschieden werden müsste und
dass eine Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Verfahrensweise notwendig
wäre.
2. SCHLÄGT VOR, dass ein paritätisch besetzter Ausschuss mit der Bezeichnung
"Ständiger Ausschuss zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK" eingesetzt
wird, der mit 14 Mitgliedern, zur Hälfte mit Orthodoxen, besetzt wird (siehe
Abs. 50 b und c). Es wird vorgeschlagen, dass der derzeitige Lenkungsausschuss
der Sonderkommission zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK diese Funktion bis
zur nächsten Vollversammlung wahrnimmt. Die Aufgaben dieses Ausschusses
werden in Abs. 50 e, f und g beschrieben.
3. ERSUCHT den Rat, Sorge dafür zu tragen, dass das Konsensverfahren in
allen Stadien der Behandlung sozialer und ethischer Fragen angewendet wird (siehe
Abs. 27), und sich dafür einzusetzen, dass Informationen und Fachwissen,
z.B. im Hinblick auf die in Abs. 31 erwähnten Anliegen, zum Zweck der Entscheidungsfindung
in sozialen und ethischen Fragen ausgetauscht und diskutiert werden.
4. ERMUTIGT Glauben und Kirchenverfassung:
a) die Studien zur Ekklesiologie unter besonderer Berücksichtigung der
in Abs. 18 angesprochenen Fragen fortzuführen, einschließlich der
Themen:
(i) sichtbare Einheit und Verschiedenheit;
(ii) Taufe und kirchliche Gemeinschaft;
b) die besondere Frage der Beziehung der einen Kirche zu den Kirchen zu untersuchen
und dabei zu gewährleisten, dass die wichtigsten christlichen Kirchentraditionen
bei dieser Untersuchung mit einbezogen werden (sieh Abs. 20);
c) auf der nächsten Vollversammlung eine Präsentation der ekklesiologischen
Fragen, die von der Sonderkommission identifiziert worden sind, vorzunehmen
(siehe Abs. 21).
5. NIMMT das Dokument mit dem Titel Ein Rahmen für die gemeinsame Andacht
bei ÖRK-Versammlungen ENTGEGEN (Anhang A) und empfiehlt es denjenigen,
die die gemeinsamen Andachten bei ÖRK-Versammlungen vorbereiten.
6. ERSUCHT den Ständigen Ausschuss zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK
zu prüfen, wie die folgenden vom Unterausschuss für gemeinsame Andachten
zusammengestellten Punkte innerhalb der Programmstrukturen des Rates am besten
behandelt werden können:
a) Untersuchung des ekklesialen Charakters gemeinsamer Andachten;
b) Untersuchung sensibler Fragen, die in gemeinsamen Andachten bei ÖRK-Versammlungen
immer wieder auftreten;
c) kontinuierliche Weiterentwicklung des gemeinsamen Andachtslebens in der Gemeinschaft
des ÖRK;
d) Verwendung des im Anhang beigefügten Rahmens bei der Planung gemeinsamer
Andachten auf ÖRK-Versammlungen, Reflexion über die Erfahrungen, die
damit gemacht werden, und gegebenenfalls Überarbeitung dieses Rahmens.
7. EMPFIEHLT in Übereinstimmung mit den in Abs. 55-56 beschriebenen Vorschlägen
der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft, dass es künftig zwei
verschiedene Formen von Beziehungen zum ÖRK geben sollte:
a) Mitgliedskirchen, die der Gemeinschaft des ÖRK angehören;
b) assoziierte Kirchen des ÖRK.
8. BEGRÜSST den Vorschlag der Studiengruppe für Fragen der Mitgliedschaft,
die Bestimmungen zur Mitgliedschaft in der Satzung des ÖRK zu überarbeiten,
und befürwortet insbesondere die Hinzufügung der in Anhang C, Kriterien,
I.3.a formulierten theologischen Kriterien für Mitgliedskirchen, die der
Gemeinschaft des ÖRK angehören.
9. EMPFIEHLT, dass Kirchen auf Tagungen des Zentralausschusses und nicht der
Vollversammlung in die Gemeinschaft des ÖRK aufgenommen werden sollten.
Der Antrag auf Mitgliedschaft im ÖRK würde dem Zentralausschuss auf
einer seiner Tagungen unterbreitet werden; es würde eine Phase der Mitarbeit
im ÖRK und der Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft von Mitgliedskirchen
vor Ort folgen, und auf der nächsten darauf folgenden Tagung des Zentralausschusses
würde die Entscheidung über den Aufnahmeantrag der betreffenden Kirche
getroffen werden
Anhang
A
Ein Rahmen für die gemeinsame Andacht bei ÖRK-Versammlungen
Die vorliegenden Erwägungen wurden auf Ersuchen der Sonderkommission zur
orthodoxen Mitarbeit im Ökumenischen Rat der Kirchen von einer Arbeitsgruppe
ausgearbeitet. Dieser Arbeitsgruppe gehörten gleich viele Vertreter/innen
orthodoxer Kirchen und anderer Mitgliedskirchen des ÖRK sowie ÖRK-Stabsmitglieder
an. Die von ihr formulierten Überlegungen wurden vom Unterausschuss der
Sonderkommission für gemeinsame Andachten sowie vom Plenum der Sonderkommission
überarbeitet und gebilligt. Die Kommission legte das Dokument ihrem Abschlussbericht
an den Zentralausschuss im Anhang bei. (Zusätzliche Kommentare zum Charakter
dieses Dokuments sind nach seiner Vorlage im Zentralausschuss hinzufügen.)
Einleitung
1. Gemeinsame Andachten bei ökumenischen Anlässen machen es möglich,
dass Christen aus getrennten kirchlichen Traditionen gemeinsam Gott loben und
für die Einheit der Christen beten können. Das Gebet steht im Mittelpunkt
unserer Identität als Christen, und zwar sowohl in unseren getrennten Gemeinschaften
als auch in der konziliaren ökumenischen Bewegung. Allein die Tatsache,
dass wir - als Einzelne und als Vertreter/innen unserer Kirchen - gemeinsam
beten können, stellt ein Zeichen für die Fortschritte dar, die wir
gemacht haben. Und doch steht unser gemeinsames Gebet auch zeichenhaft für
die Dinge, die noch verwirklicht werden müssen. Viele unserer Trennungen
treten gerade in unseren gemeinsamen Andachten deutlich hervor. In den Diskussionen
der Sonderkommission über die Frage des Gottesdienstes wurde zwischen den
Begriffen "worship" (Gottesdienst) und "common prayer" (gemeinsame
Andacht) unterschieden. Diese Unterscheidung wurde als notwendig erachtet, weil
bei der Übersetzung des Wortes "worship" in mehreren Sprachen
der Gedanke der Eucharistiefeier mitschwingt. Die Ersetzung dieses Wortes durch
den Begriff "common prayer" wirft jedoch ebenfalls Probleme auf, da
"prayer" im engeren Sinne auch als privates, individuelles Gebet verstanden
werden kann. Für die Zwecke des vorliegenden Papiers verwenden wir den
Begriff "common prayer", sind uns dabei jedoch bewusst, dass dies
keine vollkommene Lösung darstellt. Im Deutschen wird dieser Begriff in
dem vorliegenden Dokument mit "gemeinsame Andacht" übersetzt
2. Aufgrund der komplexen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der gemeinsamen
Andacht auf ÖRK-Versammlungen stellen, versucht dieses Dokument, einen
Rahmen abzustecken, der weitere Fortschritte ermöglicht. Zur Klärung
einiger Probleme und Unklarheiten, die durch gemeinsame Andachten auf ÖKR-Versammlungen
entstehen, erweist es sich als hilfreich, zwischen "konfessioneller gemeinsamer
Andacht" und "interkonfessioneller gemeinsamer Andacht" zu unterscheiden.Die
Begriffe "Konfession", "konfessionell" und "interkonfessionell"
werden hier als Fachbegriffe verwendet und erheben keinen Anspruch auf Vollkommenheit.
Nicht alle Kirchen verstehen sich selbst als Konfessionen. Der Begriff "ökumenischer
Gottesdienst" hat zu Verwirrung über die ekklesiale Qualität
solcher Gottesdienste, den ekklesiologischen Status des ÖRK und den Grad
der tatsächlich erreichten Einheit geführt. Aus diesen Gründen
wird der Begriff "ökumenischer Gottesdienst" nicht benutzt werden.
3. Die hier angeführten Erwägungen erheben nicht den Anspruch auf
Vollständigkeit. Stattdessen geht das Dokument auf besonders sensible Fragen
ein, die in den letzten Jahren deutlich hervorgetreten sind. Die Kategorien
der "konfessionellen" und der "interkonfessionellen" gemeinsamen
Andacht werden beschrieben und es werden Vorschläge für die Durchführung
solcher Andachten gemacht. Allerdings können wir nicht davon ausgehen,
dass alle Konflikte im Zusammenhang mit gemeinsamen Andachten gelöst werden
oder dass alle Beklemmung weichen wird. Mit dem vorliegenden Papier verbindet
sich die Hoffnung, dass mehrere der sensiblen Themen angesprochen werden und
so viel Klarheit wie möglich im Blick auf Wesen, Status und Zweck unserer
gemeinsamen Andachten geschaffen werden kann.
4. Die hier vorgelegten Erwägungen stellen den Versuch dar, sich mit der
gegenwärtigen Situation der Kirchen in der Gemeinschaft des ÖRK auseinanderzusetzen.
Sie erheben keinen Anspruch darauf, allgemeingültig oder unveränderlich
zu sein. Kontinuierliche Fortschritte auf dem Weg zur Einheit werden es erforderlich
machen, dieses Thema in Abständen neu zu prüfen. Darüber hinaus
sollte dieser Rahmen nicht so verstanden werden, dass er innerhalb der ökumenischen
Bewegung auf allen Ebenen und an allen Orten universell anwendbar wäre.
Er ist vielmehr genau auf den Ökumenischen Rat der Kirchen und seine verschiedenen
Versammlungen und Zusammenkünfte zugeschnitten.
Gemeinsame Andachten bei ÖRK-Versammlungen
5. Die ökumenische Bewegung ruft all ihre Mitglieder zum respektvollen
Umgang miteinander und zur Demut im Herzen auf. Im Zentrum unserer gemeinsamen
Reise steht die Achtung vor dem Selbstverständnis der anderen, egal wie
sehr es sich von unserem eigenen unterscheiden mag. Wir wollen nicht übereinander
urteilen. Und genauso wenig wollen wir füreinander zum Stein des Anstoßes
werden. In diesem Geist der Offenheit und der gegenseitigen Fürsorge beginnen
wir diese Diskussion über die gemeinsame Andacht auf ÖRK-Versammlungen.
6. Christen aus gespaltenen kirchlichen Traditionen beten gemeinsam, weil sie
alle an die Heilige Dreieinigkeit und an Jesus Christus als Gott und Heiland
glauben und weil sie gemeinsam die Verpflichtung zum Streben nach christlicher
Einheit eingegangen sind. Unsere gemeinsame Andacht lädt alle Christen
ein und weckt zugleich Erwartungen. Sie richtet sich an Gott und gibt uns die
Möglichkeit, Gottes Wort zu hören. Es ist eine Zeit, in der wir gemeinsam
um die Einheit bitten, gegenseitig Zeugnis ablegen und Gottes Gabe der Versöhnung
empfangen. Unsere gemeinsame Andacht besteht aus Anbetung, Bekenntnis, Bittgebet,
Danksagung, Schriftlesung und Fürbitte für andere. Im gemeinsamen
Gebet schenken und empfangen wir gegenseitig unsere Gaben. Im tiefsten Grunde
öffnen wir uns Gott in all unserer Zerbrochenheit und empfangen Gottes
Zusage, uns zu heilen, zu lehren und zu lenken.
7. Unglückseligerweise ist die Frage des Gottesdienstes selbst einer der
Faktoren, die die Kirchen spalten. Gerade in der gemeinsamen Andacht spüren
wir - vielleicht mehr als bei jeder anderen ökumenischen Arbeit - sowohl
die göttliche Verheißung von Versöhnung als auch den Schmerz
unserer Spaltung. Da unsere Einheit sowohl Gabe als auch Berufung, sowohl Wirklichkeit
als auch Hoffnung ist, muss auch unsere gemeinsame Andacht sich auf dieses "gefährliche
Terrain" begeben. Die gemeinsame Andacht ist manchmal eine unbequeme Erfahrung
und sie sollte es auch sein, denn wir treten gemeinsam vor Gott, ohne uns vorher
voll miteinander versöhnt zu haben.
8. Für einige ist die gemeinsame Andacht mit Christen außerhalb ihrer
eigenen Tradition jedoch nicht nur unbequem, sondern wird auch als unmöglich
angesehen. So müssen die orthodoxen Christen z. B. kanonische Schriften
respektieren, die - je nachdem, wie sie ausgelegt werden - gemeinsame Andachten
verbieten, obwohl es heute keinen Konsens in der Auslegung der entsprechenden
kanonischen Schriften gibt. Historisch gesehen hat es auch für viele Protestanten
Hindernisse auf dem Weg zur gemeinsamen Andacht gegeben.
9. Doch kann die gemeinsame Andacht im ökumenischen Kontext als eine Zeit
des Bekenntnisses und der Versöhnung auf dem Weg zur vollen Einheit verstanden
werden, die höchsten Ausdruck darin finden würde, dass alle gemeinsam
am Tisch des Herrn das Abendmahl miteinander teilen. "Darum: wenn du deine
Gabe auf dem Altar opferst und dort kommt dir in den Sinn, dass dein Bruder
(oder deine Schwester) etwas gegen dich hat, so lass dort vor dem Altar deine
Gabe und geh zuerst hin und versöhne dich mit deinem Bruder (oder deiner
Schwester) und dann komm und opfere deine Gabe (Matthäus 5, 23-24) ".
10. Die hier angeführten Überlegungen verfolgen ein zweifaches Ziel.
Zum Einen soll klargestellt werden, dass interkonfessionelle gemeinsame Andachten
auf ÖRK-Versammlungen nicht Gottesdienste einer ekklesialen Institution
sind. Zum Anderen enthalten sie praktische Empfehlungen zur sprachlichen Ausdrucksweise
und zur Verwendung von Symbolen, Bildern und Riten bei der Gestaltung gemeinsamer
Andachten auf ÖRK-Versammlungen, die andere in ihren theologischen, ekklesiologischen
oder geistlichen Überzeugungen nicht verletzen. In dem Maße, wie
wir diese Ziele erreichen, kann die gemeinsame Andacht sich zu etwas entwickeln,
an dem alle Traditionen mit gutem Gewissen teilnehmen können, ohne dass
ihre theologische und geistliche Integrität verletzt wird.
Herausforderungen der gemeinsamen Andacht bei ökumenischen Anlässen
11. Die gemeinsame Andacht auf ökumenischen Veranstaltungen ist, insbesondere
wenn sie Elemente aus verschiedenen Traditionen miteinander verbindet, für
viele eine Quelle der Freude und Ermutigung. Sie stellt uns jedoch auch vor
Herausforderungen. Diese Herausforderungen haben zum Teil damit zu tun, dass
uns vieles nicht vertraut ist, dass wir uns an verschiedene Gottesdienststile
anpassen müssen und dass selbst das "geistliche Ethos" ein anderes
ist. Aber die wirklichen Herausforderungen der gemeinsamen Andacht gehen über
Probleme fehlender Vertrautheit hinaus; sie sind sowohl ekklesiologischer als
auch theologischer Natur.
Ekklesiologische Herausforderungen
12. Genau wie der Ökumenische Rat der Kirchen nicht selbst "die Kirche"
oder eine ekklesiale Einrichtung darstellt, ist die gemeinsame Andacht von Christen
aus den verschiedenen Mitgliedskirchen nicht die Andacht einer Kirche oder "der
Kirche". Wenn wir uns zum Gebet versammeln, legen wir Zeugnis von unserem
gemeinsamen Glauben und Vertrauen in Gott ab. Christus selbst ist unter uns,
so wie er versprochen hat, unter den "zwei oder drei" zu sein, die
in seinem Namen versammelt sind (Matthäus 18,20). Dennoch sendet die Andacht
von Christen aus gespaltenen kirchlichen Traditionen, insbesondere wenn sie
verschiedene Traditionen miteinander zu verbinden sucht, in der Frage der ekklesialen
Identität manchmal ambivalente Signale aus. Solche Verwirrung kann sowohl
durch die Art und Weise entstehen, wie die Andacht organisiert, geleitet und
gefeiert wird, als auch durch ihre Inhalte - so z. B. wenn die Andachtsgemeinschaft
als "Kirche" bezeichnet wird.
Theologische Herausforderungen
13. Es gibt eine tiefe innere Verbindung zwischen Theologie und Gebet. Das alte
Sprichwort lex orandi est lex credendi besagt, dass wir unseren Glauben im Gebet
ausdrücken. Die Lehre einer Kirche kommt in ihrem gottesdienstlichen Leben
zum Ausdruck. Diese innere Verbindung kann dann Probleme bereiten, wenn die
für ökumenische Veranstaltungen vorbereiteten Andachten implizit oder
explizit eine Theologie zum Ausdruck bringen, die den theologischen Überzeugungen
einiger Teilnehmer/innen widerspricht, oder wenn diese Andachten eine größere
Einheit vorspiegeln als de facto zwischen den Kirchen verwirklicht ist.
14. Mehrere Faktoren, wie z.B. auch die oben erwähnten, lassen die Bemühungen
um gemeinsame Andachten bei ökumenischen Anlässen zu einer Herausforderung
werden. Aber sie ändern nichts daran, dass diese Andachten notwendig sind,
und sie machen es nicht unmöglich, dass wir gemeinsam beten. In der Überzeugung,
dass die durch gemeinsame Andachten entstehenden Probleme nicht unüberwindbar
sind, wollen wir mit den vorliegenden Erwägungen Ratschläge für
die Vorbereitung und Durchführung gemeinsamer Andachten auf ÖRK-Versammlungen
geben, um es der versammelten Gemeinschaft zu ermöglichen, andachtsvoll
und unter Wahrung ihrer Integrität gemeinsam zu beten.
Konfessionelle und interkonfessionelle gemeinsame Andachten
15. Wenn wir auf ÖRK-Veranstaltungen gemeinsam beten, so wird dieses Gebet
manchmal mit einer Konfession oder einer Kirche, die einer bestimmten Konfession
angehört, identifiziert - daher der Begriff "konfessionelle gemeinsame
Andacht". Häufiger ist es jedoch so, dass gemeinsame Andachten bei
ökumenischen Anlässen verschiedene Traditionen miteinander verbinden.
Diese Form gemeinsamer Andacht wird oft als "ökumenischer Gottesdienst"
bezeichnet, aber dieser Begriff kann unpräzise und irreführend sein
und sollte daher nicht verwendet werden. Präziser ist es, von "interkonfessioneller
gemeinsamer Andacht" zu sprechen. Die Unterscheidung zwischen konfessioneller
und interkonfessioneller gemeinsamer Andacht nach den folgenden Kriterien kann
für das Andachtsleben auf ÖRK-Veranstaltungen - sowohl geistlich als
auch ekklesiologisch - größere Klarheit schaffen.
· Die konfessionelle gemeinsame Andacht ist die Andacht einer Konfession,
einer Gemeinschaft oder einer Denomination innerhalb einer Konfession. Sie hat
eine besondere ekklesiale Identität. Beispiele hierfür sind z.B. der
Wortgottesdienst einer lutherischen Kirche, wie der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Amerika, oder der Heilungsritus einer vereinigten Kirche, wie der
Vereinigten Kirche von Kanada oder der Unionskirche in Australien. Es könnte
eine römisch-katholische Vesper oder ein orthodoxer Morgengottesdienst
sein.
· Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht wird normalerweise für
besondere ökumenische Anlässe vorbereitet. Sie geht nicht aus einer
einzigen kirchlichen Tradition oder einer bestimmten Kirche hervor. Sie kann
Strukturen widerspiegeln, die Kirchen gemeinsam sind (Wortgottesdienst, Tagzeitengebete),
aber es handelt sich nicht um die feste Liturgie einer einzigen Konfession.
Sie hat keine ekklesiale Qualität; sie wird normalerweise von einem Ad-hoc-Ausschuss
geplant.
16. Es kann nicht immer eine klare Unterscheidung zwischen konfessionell und
interkonfessionell getroffen werden. So wird es zunehmend schwieriger, einige
konfessionelle Gottesdiensttraditionen voneinander zu unterscheiden. Diese Entwicklung,
die zum Teil auf die liturgische Erneuerung zurückzuführen ist, die
viele Traditionen gleichzeitig erfasst hat, ist begrüßenswert. Die
Erfahrung gemeinsamer Andachten bei lokalen ökumenischen Veranstaltungen
ist wichtiger Bestandteil der ökumenischen Fortschritte, und die vorliegenden
Erwägungen sollten nicht so verstanden werden, als ob sie dieser Form des
Miteinanderteilens ablehnend gegenüberstehen würden. Ein weiteres
Beispiel sind die lebendigen Gottesdiensttraditionen von Gemeinschaften wie
in Iona und Taizé, die einen sehr eigenen Stil haben. Diese Gemeinschaften
haben neue und kreative gottesdienstliche Traditionen entwickelt, die sich nicht
ohne weiteres einer bestimmten Kirche zuordnen lassen.
17. Trotz dieser neuen Entwicklungen kann es sich als nützlich erweisen,
auf ÖRK-Versammlungen die Unterscheidung zwischen konfessioneller und interkonfessioneller
gemeinsamer Andacht zu treffen und explizit zu machen (d.h. jede Veranstaltung
entsprechend anzukündigen), um einen Großteil der Ambivalenzen und
Spannungen, die durch gemeinsame Andachten entstehen, zu vermeiden. Wenn diese
Unterscheidung richtig verstanden und angewendet wird, dann kann sie die Traditionen
dazu befreien, in der gemeinsamen Andacht entweder ihr eigenes Selbstverständnis
oder die Gemeinschaft mit anderen zum Ausdruck zu bringen - und dennoch der
Tatsache gerecht werden, dass Christen die volle Einheit noch nicht miteinander
erleben können und dass die ökumenischen Gremien, in denen sie mitarbeiten,
nicht selbst Kirchen sind.
· Die konfessionelle gemeinsame Andacht bringt die Integrität einer
gegebenen Tradition zum Ausdruck. Ihre ekklesiale Identität ist klar. Sie
ist die Gabe einer besonderen Delegation von Teilnehmern/innen an die versammelte
Gemeinschaft, die allerdings auch eingeladen wird, sich dem Geist der Andacht
zu öffnen. Eine solche gemeinsame Andacht wird gemäß dem Selbstverständnis
und der Praxis der verantwortlichen Konfession durchgeführt und geleitet.
· Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht stellt eine Gelegenheit
zur gemeinsamen Feier dar und schöpft aus den Quellen zahlreicher Traditionen.
Eine solche Andacht baut auf den in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungen
der ökumenischen Gemeinschaft wie auch auf den Gaben auf, die die Mitgliedskirchen
sich gegenseitig darbringen. Aber sie erhebt nicht den Anspruch, der Gottesdienst
einer bestimmten Mitgliedskirche oder einer Art hybrider Kirche bzw. "Über-Kirche"
zu sein. Sie wird nicht - oder sollte nicht - so gefeiert oder geleitet werden,
dass sie mit irgendeiner bestimmten Kirche in Verbindung gebracht wird oder
den Anschein erweckt, ekklesialen Status zu haben.
18. Sowohl die konfessionelle als auch die interkonfessionelle gemeinsame Andacht
stellen fruchtbare Modelle dar, aus denen das Andachtsleben auf ÖRK-Versammlungen
schöpfen kann. Der vorliegende Text unternimmt nicht den Versuch vorwegzunehmen,
wann entweder konfessionelle oder interkonfessionelle Andachten stattfinden
sollten, und Veranstaltungen, auf denen mehrfach Andachten gefeiert werden,
können ohne weiteres auf beide Modelle abwechselnd zurückgreifen.
Es sollte jedoch immer klar angekündigt werden, um welche Art von Andacht
es sich handelt, und wenn es eine konfessionelle Andacht ist, sollte klar gesagt
werden, aus welcher Tradition oder Kirche sie stammt. Die nachfolgenden Erwägungen
dienen der Vorbereitung gemeinsamer Andachten auf ÖRK-Versammlungen.
Erwägungen zur Vorbereitung gemeinsamer Andachten auf ÖRK-Versammlungen
Konfessionelle gemeinsame Andacht
19. Die konfessionelle gemeinsame Andacht erwächst aus der lebendigen Gottesdiensterfahrung
einer bestimmten Tradition innerhalb der Gemeinschaft des ÖRK. Normalerweise
wird sie von einem Einzelnen oder einer Gruppe aus dieser Tradition geplant,
der oder die sich genau fragen muss, wie der besondere Charakter eines Gottesdienstes
aus der eigenen Tradition in einem ökumenischen Kontext am besten zum Ausdruck
gebracht werden kann. Die konfessionelle gemeinsame Andacht stellt eine Möglichkeit
dar, die Spiritualität einer Gruppe den anderen Teilnehmern/innen als Gabe
darzubringen und sollte die Gruppe daher repräsentieren; dennoch kann es
vorkommen, dass solche Andachten nicht immer leicht voneinander zu unterscheiden
sind (z.B. bei Methodisten und Reformierten). Die vorbereitete Andacht sollte
nicht vorrangig experimentellen Charakter haben. Obwohl die konfessionelle gemeinsame
Andacht nicht das Ziel verfolgt, universelle Annahme zu finden, sollten die
Verantwortlichen doch sensibel mit Elementen ihrer Tradition umgehen, die anderen
Teilnehmern/innen Schwierigkeiten bereiten könnten, und bereit sein, gelegentliche
Abweichungen von ihrer üblichen Praxis einzuplanen. Die konfessionelle
gemeinsame Andacht sollte so gestaltet und abgehalten werden, dass sie für
alle Anwesenden verständlich ist, damit sie in einer solchen Andacht mehr
als bloße Beobachter sein können. Die Verantwortlichen sollten auch
die nachfolgenden Erwägungen zur sprachlichen Ausdrucksweise und zum verantwortlichen
Umgang mit sensiblen Bereichen umfassend berücksichtigen.
Interkonfessionelle gemeinsame Andacht
20. Alle Teilnehmenden haben bei interkonfessionellen gemeinsamen Andachten
denselben Status. Als Mitglieder in der Gemeinschaft des ÖRK teilen wir
unseren gemeinsamen Glauben an Gott - Vater, Sohn und Heiliger Geist - und unsere
gemeinsame Verpflichtung auf die christliche Einheit. Egal, ob Geistliche oder
Laien, ob Mann oder Frau, egal, welcher konfessionellen Tradition wir angehören
- als Pilger und Pilgerinnen auf der gemeinsamen ökumenischen Reise nehmen
wir an interkonfessionellen gemeinsamen Andachten als Gleichberechtigte teil.
21. Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht sollte den Anschein vermeiden,
Gottesdienst einer Kirche zu sein. Da die ekklesiale Identität der verschiedenen
Kirchen unterschiedliche Merkmale hat, wird die praktische Anwendung dieses
Prinzips zu einer Herausforderung. So z.B. können bei einigen Mitgliedskirchen
liturgische Gewänder, Hierarchie, kirchliche Segnungen und die Verwendung
fester liturgischer Texte zu den Kirchenmerkmalen gehören. Unter den Mitgliedskirchen
gibt es in diesem Bereich zahlreiche unterschiedliche Sichtweisen.Es wäre
hilfreich, die Reflexion über den ekklesialen Charakter der gemeinsamen
Andacht weiter zu vertiefen.
22. Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht bei ökumenischen Anlässen
stellt eine Gelegenheit dar, gemeinsam zum Ausdruck zu bringen, was wir miteinander
teilen, und uns zu freuen, dass das "was uns eint, stärker ist als
das, was uns trennt". Wir können die Vielfalt der kulturellen Ausdrucksformen
des christlichen Glaubens erleben. Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht
sollte es jedoch sorgfältig vermeiden, implizit oder explizit Stellung
zu jenen theologischen Fragen zu beziehen, in denen die Kirchen nach wie vor
gespalten sind.
23. Es ist ratsam, die interkonfessionelle gemeinsame Andacht bei ÖRK-Versammlungen
in ihrer Gestalt oder ordo an frühchristlichen Vorbildern auszurichten.
Bei der Konzeption des ordo könnte der Planungsausschuss sich z.B. an den
Tagzeitgebeten oder am Wortgottesdienst orientieren. Die gemeinsame Andacht
sollte eine innere Kohärenz anstreben, die die verschiedenen Elemente in
einer gemeinsamen Grundabsicht zusammenführt. In der Frage des ordo bei
interkonfessionellen gemeinsamen Andachten könnten die zuständigen
Ausschüsse auf die Arbeit des Gottesdienstausschusses der Vollversammlung
in Harare (1998) zurückgreifen. Bei der praktischen Ausgestaltung eines
ordo im Rahmen einer bestimmten ökumenischen Veranstaltung sollten die
Ausschüsse Elemente verwenden, die bereits zuvor eingesetzt und rezipiert
worden sind und somit den "ökumenischen Test" bestanden haben;
gleichzeitig sollten sie Gelegenheit für die Einbeziehung neuer Gaben aus
dem gottesdienstlichen Leben der Kirchen schaffen. Es muss sorgfältig darauf
geachtet werden, dass ein Gleichgewicht zwischen neuen und vertrauten Elementen
hergestellt wird.
24. Die interkonfessionelle gemeinsame Andacht auf ÖRK-Versammlungen wird
normalerweise von einem Ausschuss geplant, der sich aus Vertretern und Vertreterinnen
zahlreicher Konfessionen und Regionen zusammensetzt. Dieser Ausschuss sollte
sich sorgfältig damit auseinandersetzen, wie eine gemeinsame Andacht aufgebaut
sein muss, damit nicht der Eindruck entstehen kann, der Ökumenische Rat
der Kirchen sei eine Kirche. Der Ausschuss sollte auch die nachfolgenden Erwägungen
zur sprachlichen Ausdrucksweise und zum verantwortlichen Umgang mit sensiblen
Fragen umfassend berücksichtigen.
Erwägungen zum verantwortlichen Umgang mit sensiblen Bereichen
25. Alle, die gemeinsame Andachten planen, sollten sich bemühen, sensibel
mit den Bereichen umzugehen, die einigen der Teilnehmenden Schwierigkeiten bereiten
könnten, und alles zu vermeiden, was Anstoß erregen könnte.
Folgende Erwägungen können dazu beitragen, ein stärkeres Bewusstsein
für potenzielle Schwierigkeiten zu entwickeln. Diese Erwägungen gelten
für alle gemeinsamen Andachten auf ÖRK-Versammlungen, unabhängig
davon, ob es sich um konfessionelle oder interkonfessionelle Andachten handelt.
Die konfessionelle Andacht folgt normalerweise der Ordnung der jeweiligen Konfession
und alle anderen Teilnehmenden schließen sich der Andacht an, soweit sie
das mit ihrem Gewissen vereinbaren können. Dennoch sollten diejenigen,
die eine konfessionelle Andacht planen, sich sorgfältig damit auseinandersetzen,
wie sie ihre Tradition am besten auf einer ökumenischen Versammlung präsentieren
können. Wenn es auch nicht immer möglich ist, Verletzungen zu vermeiden,
so sollten die Verantwortlichen sich doch so aufrichtig wie möglich bemühen,
dieses Ziel zu verwirklichen.
26. Die folgenden Punkte erheben nicht den Anspruch, eine vollständige
Auflistung der potenziell sensiblen Bereiche darzustellen, sondern spiegeln
vielmehr die Anliegen wider, die in den Diskussionen der Sonderkommission zur
orthodoxen Mitarbeit im Ökumenischen Rat der Kirchen zur Sprache gekommen
sind.
27. Verwendung von Symbolen und symbolischen Handlungen: Symbole und symbolische
Handlungen, die für Andachten auf ökumenischen Versammlungen ausgewählt
werden, sollten für die aus unterschiedlichen kulturellen und konfessionellen
Kontexten kommenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen leicht verständlich
sein. Wenn Elemente benutzt werden, die einer besonderen Tradition angehören,
sollten sie so dargestellt werden, dass die Integrität dieser Tradition
nicht angetastet wird, dass ihre Verwendung im ökumenischen Rahmen aber
tiefe Bedeutung hat. Einige stark kulturell geprägte Symbole können
vielleicht nicht gut auf internationale ökumenische Veranstaltungen übertragen
werden, und einige wirken vielleicht zu konstruiert, um sich für eine gemeinsame
Andacht zu eignen. Bei ökumenischen Anlässen wie ÖRK-Veranstaltungen
sollten wir uns darauf einstellen, eine Vielzahl von Symbolen kennen zu lernen,
die einigen der Teilnehmenden nicht vertraut sind. Solche Symbole bedürfen
der Erläuterung.
28. Die Verwendung einiger Riten und Symbole kann zu einer Herausforderung werden.
Was für einige "Inkulturation" ist, wird von anderen manchmal
als "Synkretismus" verstanden und umgekehrt. Es ist nicht möglich,
hier eine präzise Trennlinie zu ziehen, und jemand, der nicht in dem kulturellen
Kontext verwurzelt ist, aus dem ein bestimmtes Symbol stammt, sollte vorsichtig
mit solchen Urteilen sein. Dennoch sollten diejenigen, die gemeinsame Andachten
planen, sensibel mit kulturell geprägten Riten und Symbolen umgehen, die
Anlass zu Missverständnissen geben könnten. Die geplante Studienarbeit
von Glauben und Kirchenverfassung zur Hermeneutik von Symbolen kann sich im
Blick auf diese Fragen als hilfreich erweisen.
29. Gestaltung des Raums: Diejenigen, die eine gemeinsame Andacht planen, sollten
sensibel mit der Gestaltung des Andachtsraums umgehen und, wenn es sich dabei
um ein kirchliches Gebäude handelt, auch die liturgischen Regeln für
die Raumgestaltung der betreffenden Gemeinschaft beachten.
30. Leitung durch Frauen: Bei konfessionellen gemeinsamen Andachten sollte normalerweise
die in der jeweiligen Konfession geübte Praxis im Blick auf die Leitung
durch Frauen Anwendung finden. Bei interkonfessionellen gemeinsamen Andachten
ist es durch die Verteilung der Leitungsaufgaben und die gleichberechtigte Beteiligung
jedem Teilnehmenden - egal, ob Mann oder Frau, Geistlicher oder Laie - möglich,
jede Aufgabe zu übernehmen. In der Ökumene kommen Menschen zusammen,
die unterschiedliche Positionen in der Frage der Frauenordination vertreten
- wobei diese Unterschiede zwischen unseren Kirchen, aber manchmal auch innerhalb
unserer Kirchen bestehen - und wir sind noch nicht in der Lage, diese Unterschiede
miteinander zu versöhnen. Deshalb sollten diejenigen, die gemeinsame Andachten
planen, es vermeiden, in der Frage der Frauenordination auf Konfrontationskurs
zu gehen, indem sie voraussetzen, dass die gegenwärtige Praxis einer bestimmten
Kirche die einzig mögliche christliche Position in dieser Frage darstellt.
31. Fehlende Vertrautheit: Es sollte sorgfältig darauf geachtet werden,
dass unsere gemeinsame Andacht die Teilnehmenden in symbolische Handlungen miteinbezieht,
anstatt von ihnen zu erwarten, dass sie die Andacht wie eine Kulturveranstaltung
besuchen. Bei größeren Veranstaltungen (und insbesondere für
diejenigen, die zum ersten Mal daran teilnehmen) ist es wahrscheinlich notwendig,
eine Einführung in das gemeinsame Andachtsleben zu geben und zu erklären,
was geschehen wird und was es bedeutet. Die Frage, wie gemeinsame Andachten
jenen zugänglich gemacht werden, die damit nicht vertraut sind, stellt
sich gleichermaßen bei konfessionellen wie bei interkonfessionellen Andachten.
Jede/r Einzelne öffnet sich dieser Erfahrung, soweit sein oder ihr Gewissen
dies zulässt, doch sollten wir es den Teilnehmenden mit all unseren Kräften
ermöglichen, mehr als einfache Zuschauer/innen fremder Riten zu sein. Die
Elemente der gemeinsamen Andacht sollten nicht selbst in den Mittelpunkt der
Andacht rücken, sondern vielmehr dazu dienen, der Gemeinschaft echte Andacht
zu ermöglichen.
32. Soziale und politische Themen: Unsere gemeinsamen Andachten enthalten zu
Recht Elemente ethisch-moralischer Lehre und prophetischer Verkündigung.
Wir sind aufgerufen, für Gerechtigkeit und Frieden zu beten, doch sollten
wir unterscheiden zwischen themenorientierten Gebeten und Gebeten, die dazu
benutzt werden, um die zwischen uns bestehenden tiefen Spaltungen in sozialen
und politischen Fragen noch weiter zu verschärfen. Unsere gemeinsame Andacht
wendet sich an Gott und stellt eine Einladung an alle dar, zuzuhören, was
Gott uns lehren will.
Sprachliche Ausdrucksweise
33. Unsere sprachliche Ausdrucksweise ist wichtig. Was wir im Gottesdienst sagen
(lex orandi) ist von Bedeutung, weil es unsere gemeinsamen Glaubensüberzeugungen
zum Ausdruck bringt (lex credendi).Angesichts der tiefen Verbindung zwischen
Theologie und Gebet müssen Geschlechterfragen in unserer sprachlichen Ausdrucksweise
sorgfältig erwogen werden. Der Begriff "inklusive Sprache" wird
manchmal ungezielt und unpräzise verwendet. In Wirklichkeit geht es hier
um mehrere Anliegen, die getrennt behandelt werden müssen.
34. Wir können eine klare Unterscheidung treffen zwischen Begriffen, mit
denen Gott bezeichnet wird, und sprachlichen Formulierungen, die sich auf den
Menschen beziehen, und wir sagen deutlich, dass sprachliche Bezeichnungen für
Menschen immer Frauen und Männer einschließen sollten. Formulierungen,
die sich auf die ganze Menschheit beziehen, sollten auch sensibel mit Fragen
der Rassen- und Klassenzugehörigkeit und anderen Kategorien potenzieller
Ausgrenzung umgehen.
35. Schrift und Tradition enthalten eine Vielfalt von Metaphern und Bildern
für Gott. Diese Metaphern und Bilder können in der gemeinsamen Andacht
benutzt werden, um Gott und sein Wirken in der Geschichte zu beschreiben. Wir
unterscheiden jedoch zwischen einem zur Beschreibung Gottes dienenden Bild und
dem Namen Gottes.Das Studiendokument der Kommission für Glauben und Kirchenverfassung
Gemeinsam den einen Glauben bekennen: Eine ökumenische Auslegung des apostolischen
Glaubens, wie er im Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel (381) bekannt
wird hilft uns in dieser Frage weiter.
50. Wir dürfen die Redeweise vom 'Vater' nicht aufgeben, denn auf diese
Weise sprach Jesus zum Vater und vom Vater, und so lehrte er seine Jünger,
Gott anzureden. In Verbindung mit der von Jesus selbst gebrauchten Redeweise
vom Vater hat die Kirche zum Glauben an Jesus als den Sohn Gottes gefunden.
Die Redeweise von 'Vater' und 'Sohn' verbindet die christliche Gemeinschaft
durch die Jahrhunderte hindurch zu einer Gemeinschaft des Glaubens. Darüber
hinaus ist es die Redeweise, die die persönlichen Beziehungen im inneren
Leben der Trinität sowie in unseren eigenen Beziehungen zu Gott zum Ausdruck
bringt.
51. Die Kirche muss jedoch deutlich machen, dass diese Redeweise weder biologisches
Mannsein Gott zuspricht noch impliziert, dass die von uns als 'maskulin' bezeichneten
und nur Männern zugeschriebenen Eigenschaften die einzigen Eigenschaften
Gottes sind. Jesus verwendet nur einige der Merkmale menschlicher Vaterschaft,
wenn er von Gott spricht. Er benutzt auch andere Merkmale als die menschlichen
Vaterseins. Gott umfasst, erfüllt und transzendiert nämlich alles,
was wir über Menschen, männliche oder weibliche, und über menschliche
Eigenschaften, ob maskuline oder feminine, wissen. 'Vater' ist jedoch nicht
nur eine unter mehreren Metaphern oder eines unter mehreren Bildern, die zur
Beschreibung Gottes dienen. Es ist der spezifische Name, mit dem Jesus selbst
Gott anredete.
52. Wir dürfen die Namen 'Vater' und 'Sohn' nicht aufgeben. Sie sind in
Jesu enger Beziehung zu dem Gott, den er verkündigte, verwurzelt. Er benutzte
auch andere Merkmale als solche der menschlichen Natur. Über Jesu eigene
Redeweise hinaus greift das christliche Reden über Gott auch auf die Quellen
der ganzen biblischen Tradition zurück. Dort finden wir 'weibliche' Bilder
zur Beschreibung Gottes, auf die wir sorgfältiger achten müssen. Das
wird sich auswirken auf unser Verständnis der Beziehungen zwischen Männern
und Frauen als zum Ebenbild Gottes Geschaffenen und auf die Gestaltung und Wirkungsweise
der Strukturen von Kirche und Gesellschaft, die dazu berufen sind, Ganzheitlichkeit
zu bezeugen." Wenn wir Gott anrufen, verwenden wir viele Metaphern, wie
z.B. Lamm Gottes und fester Fels. Bei den gemeinsamen Andachten auf ÖRK-Versammlungen
sollten wir Gott jedoch nur mit den offenbarten und biblischen Namen Gottes
- Vater, Sohn und Heiliger Geist - bezeichnen. Diese trinitarische Formulierung
ist Kernpunkt der Basis des ÖRK und ist daher allen Mitgliedskirchen gemeinsam.
Praxis der Eucharistiefeier bei ÖRK-Versammlungen
36. Eucharistiefeiern auf ökumenischen Veranstaltungen stellen für
die Gemeinschaft der Kirchen im Ökumenischen Rat der Kirchen ein schwieriges
Problem dar. Nicht alle können die Eucharistie gemeinsam am Tisch des Herrn
empfangen und unter den Mitgliedskirchen gibt es unterschiedliche Sichtweisen
und Ordnungen für Darbietung und Empfang der Eucharistie. Wie immer man
auch zur Frage der Eucharistie steht - ob und wie sie gemeinsam gefeiert werden
kann oder nicht - , alle fühlen den Schmerz, dass nicht alle sie gemeinsam
am Tisch des Herrn empfangen können.
37. Aus orthodoxer Sicht kann die Eucharistie nur von der Kirche gefeiert und
mit denen geteilt werden, mit denen Sakramentsgemeinschaft besteht. Für
einige protestantische Kirchen ist die Eucharistie nicht nur ein Zeichen der
sichtbaren Einheit, auf die wir hinarbeiten müssen, sondern auch eine der
größten Quellen geistlicher Nahrung, die uns auf unserem Weg zur
Einheit stärkt. Letztere befürworten es deshalb, sie schon jetzt miteinander
zu teilen. Einige Kirchen bieten eine "offene Tischgemeinschaft" für
alle an, die den Herrn lieben. Andere praktizieren eucharistische Gastfreundschaft
bei ökumenischen Anlässen oder unter klar definierten Bedingungen.
Es ist wichtig, die verschiedenen Sichtweisen der Mitgliedskirchen zu verstehen
und sensibel damit umzugehen und ferner die Konvergenz im Eucharistieverständnis
zu begrüßen, die in Taufe, Eucharistie und Amt sowie in einigen bilateralen
Dialogen festgehalten ist.
38. Das gemeinsame Andachtsleben der ökumenischen Bewegung muss wahrhaftig
und integer sein. Wir können in unserem Beten nicht vorgeben, anders zu
sein als wir wirklich sind oder in der Suche nach christlicher Einheit schon
ein Stadium erreicht zu haben, von dem wir in Wirklichkeit noch weit entfernt
sind. Die "Lima-Liturgie" wird manchmal als ökumenisch akzeptierte
Form der Interkommunion zwischen römischen Katholiken, Protestanten und
Orthodoxen angesehen, die es möglich machen könnte, dass wir die Eucharistie
gemeinsam feiern. Das ist nicht der Fall. Wenn auch einige bilaterale Abkommen
über Interkommunion auf die Lima-Liturgie zurückgegriffen haben, so
hat dieser Text doch keinen offiziellen Status innerhalb der Gemeinschaft des
ÖRK.
39. Wenn wir jedoch nach dem gleichen Muster verfahren wie bei der Unterscheidung
zwischen konfessioneller und interkonfessioneller gemeinsamer Andacht, so ist
es möglich, auf Vollversammlungen und anderen wichtigen Veranstaltungen
konfessionelle eucharistische Gottesdienste zu feiern. Die gastgebende Kirche
(oder die Gruppe von Kirchen, die gemeinsam Gastgeber sein können) sollte
klar genannt werden. Wenn eindeutig festgestellt wird, dass "Gastgeber"
einer Eucharistiefeier nicht der ÖRK ist, so können diese konfessionellen
Eucharistiefeiern, die allerdings nicht Teil des offiziellen Programms sind,
öffentlich angekündigt und alle können zur Teilnahme eingeladen
werden. Die Teilnehmenden sollten darüber aufgeklärt werden, wer nach
den in der gastgebenden Kirche geltenden Regeln die Kommunion empfangen darf,
und die entsprechenden Empfehlungen respektieren.
Schlussfolgerungen
40. Gottesdienstliches Leben steht im Mittelpunkt unserer christlichen Identität.
Doch im Gottesdienst erkennen wir auch, wie zerbrochen wir sind. Im ökumenischen
Kontext können gemeinsame Andachten sowohl Quelle der Freude als auch des
Leids sein. Wenn zum Schmerz über unsere Uneinigkeit mangelnde Sensibilität
für ein bestimmtes Ethos hinzukommt, so kann daraus eine weitere Vertiefung
unserer Spaltungen resultieren. Als Brüder und Schwestern, die dem Streben
nach christlicher Einheit verpflichtet sind, versuchen wir, uns nicht gegenseitig
zu verletzen, sondern einander zu ermutigen. Wir sind aufgerufen, uns der Frage
der gemeinsamen Andacht im Geist der Offenheit und gegenseitigen Liebe anzunähern.
41. Uns im Rahmen des ÖRK gegenseitig Beistand zu leisten, bedeutet häufig,
größere Sensibilität dafür zu wecken, ob wir einander möglicherweise
unbewusst verletzen. In diesem Geiste zielen die vorliegenden Erwägungen
darauf ab, diejenigen, welche gemeinsame Andachten planen, besser auf sensible
Bereiche vorzubereiten. Aber diese Erwägungen erheben keinen Anspruch auf
Vollständigkeit und müssen durch die ehrliche Absicht ergänzt
werden, Formen der gemeinsamen Andacht für alle Teilnehmenden zu entwickeln,
die es ihnen erlauben, mit anderen zu beten, ohne ihre Integrität zu verlieren.
Wie der vorliegende Rahmen deutlich macht, sollten gemeinsame Andachten auf
ÖRK-Versammlungen das Ergebnis ernsthafter und sensibler Planung sein.
Diese Aufgabe darf nicht leichtfertig angegangen werden.
42. Der vorliegende Rahmen verwendet die Begriffe "konfessionelle gemeinsame
Andacht" und "interkonfessionelle gemeinsame Andacht", um zwei
unterschiedliche Formen gemeinsamer Andacht auf ÖRK-Versammlungen zu bezeichnen,
und empfiehlt, nicht länger den Begriff "ökumenischer Gottesdienst"
zu benutzen. Mit Hilfe dieser Unterscheidung können sich die Teilnehmenden
der Erfahrung der gemeinsamen Andacht öffnen - im vollen Bewusstsein, dass
diese Andachten entweder ekklesialen Status haben oder nicht; dies gibt ihnen
die innere Freiheit zu beten, ohne ihre Integrität zu verlieren.
43. Dennoch geht unsere ökumenische Suche weiter. Wir werden unsere Spaltungen
nicht allein mit theologischem Dialog und gemeinsamem Dienst an der Welt überwinden
können. Wir müssen auch gemeinsam beten, wenn wir beieinander bleiben
wollen, denn das gemeinsame Gebet steht sowohl in unseren eigenen Gemeinschaften
als auch in unserem gemeinsamen Engagement für die christliche Einheit
im Mittelpunkt unseres christlichen Lebens. Deshalb haben die Unterscheidungen,
die wir in dem vorliegenden Dokument treffen, vorläufigen Charakter; sie
bereiten den Raum für gemeinsame Andachten, bis wir uns voll miteinander
versöhnt haben. Wir sehen mit Freude dem Tag entgegen, an dem wir unsere
Spaltungen überwunden haben werden und alle vereint vor dem Thron Gottes
stehen und mit einer Stimme seinen Lobpreis singen können.
Anhang
B
ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM KONSENSVERFAHREN
Vorwort zum Anhang
Dieser Anhang hat seine eigene Geschichte. In seiner ursprünglichen Form
diente er als Hintergrundpapier für die Diskussionen der Sonderkommission
über die Frage der Entscheidungsfindung. Er plädierte für eine
Veränderung der gegenwärtigen Entscheidungsprozesse und beschrieb
als Alternative das Konsensverfahren - bzw., um präziser zu sein, eine
bestimmte Form des Konsensverfahrens.
Die Sonderkommission gab im Lauf ihrer Arbeit viele Stellungnahmen zu dem Papier
ab und hat jetzt Entscheidungen getroffen, die dem Zentralausschuss des ÖRK
als Empfehlungen unterbreitet werden. Das vorliegende Papier ist daher umfassend
überarbeitet und erweitert worden. Seine ursprüngliche Zweckbestimmung
als Hintergrundpapier ist jedoch noch immer spürbar. In seiner überarbeiteten
Form - als Anhang zum Abschlussbericht der Sonderkommission - dient es nicht
nur als Begründung, Beschreibung und Erläuterung der Ursachen, die
Veränderungen notwendig machen, sondern auch des Charakters der vorgeschlagenen
Methoden der Entscheidungsfindung. Wenn die Vorschläge vom Zentralausschuss
angenommen werden, besteht der nächste Schritt darin, (1) die betreffenden
Satzungsbestimmungen des ÖRK neu zu formulieren und (2) einen Übergangsprozess
einzuleiten, in dem die Vorsitzenden und Mitglieder der Leitungsgremien in die
neuen Verfahrensweisen eingeführt werden, damit sie sie sicher und effizient
anwenden können.
I. Warum sollten die Verfahren der Entscheidungsfindung geändert werden?
1. Als der Ökumenische Rat der Kirchen 1948 gegründet wurde, kam die
große Mehrheit seiner Mitgliedskirchen aus Europa und Nordamerika. Daher
war es nur normal, dass die Prozesse der Entscheidungsfindung auf Verfahren
aufbauten, die auf diesen Kontinenten im Allgemeinen in Kirchenräten -
und in säkularen Körperschaften wie Parlamenten - angewendet wurden.
2. Seither sind immer mehr Kirchen Mitglieder des ÖRK geworden. Für
viele dieser Kirchen, insbesondere die orthodoxen, weisen diese Verfahren keinerlei
Ähnlichkeit mit den in ihrer eigenen Kirche angewandten Verfahren auf und
sind in einigen Fällen der Kultur, aus der sie kommen, völlig fremd.
Auch gibt es Unterschiede zwischen Norden und Süden. Daher stellt sich
die Frage, ob die gegenwärtigen Verfahrensweisen in ihrer jetzigen Form
beibehalten werden sollten.
3. Ein zweites Problem liegt im polarisierenden Charakter dieser Verfahren.
Wenn über Vorschläge diskutiert wird, so ist man entweder "dafür
oder dagegen". Zwar sind Abänderungsanträge möglich - und
werden häufig eingebracht -, aber die Redner/innen werden ermutigt, sich
dafür oder dagegen auszusprechen, anstatt die Reflexion zu vertiefen. Zu
vielen Fragen werden natürlich nicht nur zwei, sondern drei oder vier verschiedene
Meinungen geäußert. Und obwohl es auch möglich ist, zu allen
Vorschlägen Fragen zu stellen, ist der polarisierende Charakter des ganzen
Prozesses doch nicht zu übersehen. Einige Kulturen lehnen diesen polarisierenden
Ansatz, der auch konfrontativen Charakter annehmen kann, ab. Zudem kann man
argumentieren, dass es dem inneren Leben der Kirche als Leib Christi entspricht,
Christi Willen mit offenem Geist zu erforschen und sich um Konsens zu bemühen,
um dann sagen zu können: "Denn es gefällt dem Heiligen Geist
und uns..." (Apg 15,28). Statt nach Erfolgen in der Diskussion zu streben,
sollte unser Verhalten darauf ausgerichtet sein, uns gemeinsam dem Ziel unterzuordnen,
"(zu verstehen) "was der Wille des Herrn ist" (Eph 5,17).
4. Ein drittes Problem liegt in der Abstimmungsmethode. Nach dem gegenwärtigen
Verfahren reicht eine Mehrheit von 50% plus einer Stimme zur Annahme eines Vorschlags
aus- - es sei denn, eine Sonderbestimmung sieht eine andere Mehrheit vor. Viele
Fragen stehen nicht in enger Beziehung zu Lehre oder Ekklesiologie und in diesen
Fällen erfolgt die Abstimmung in der Regel nicht nach denominationeller,
kultureller oder geographischer Zugehörigkeit. In anderen Fragen hat es
hingegen, insbesondere in den letzten Jahren, unterschiedliche Sichtweisen bei
den Orthodoxen auf der einen und bei Protestanten, Anglikanern und Altkatholiken
auf der anderen Seite gegeben. Andere Kombinationen sind natürlich jeweils
möglich, aber im Rahmen des gegenwärtigen Systems von Vertretung und
Mitgliedschaft (das an anderer Stelle im Bericht der Sonderkommission behandelt
wird) stellen die Orthodoxen eine Minderheit in den Leitungsgremien des ÖRK
dar und sind in bestimmten Fällen überstimmt worden. Die starke Zunahme
kleiner Mitgliedskirchen wirkt sich ebenfalls auf die Beschaffenheit des ÖRK
aus. Eine Reform dieses Abstimmungsverfahrens, das zu bestimmten Machtkonstellationen
führen kann, könnte zur Lösung dieses Problems beitragen, aber
in diesem Teil unseres Berichts geht es um die Frage, wie Minderheiten sich
zu Wort melden können und wie ihre Stimmen bei der Entscheidungsfindung
am besten berücksichtigt werden können. Nicht nur die orthodoxen Mitglieder
im ÖRK, sondern auch andere Kirchen sind frustriert darüber, dass
es ihnen nicht möglich ist, Entscheidungen ausreichend zu beeinflussen.
5. Das vierte Problem liegt in den rigiden Geschäftsordnungen, und zwar
nicht nur im ÖRK, sondern auch in zahlreichen Kirchengremien. Das System
von Anträgen, Abänderungsanträgen, Zusatzanträgen, Anträgen
zur Geschäftsordnung etc. erweckt häufig den Eindruck, dass es - auch
wenn es bei einigen Fragen und Gelegenheiten durchaus gut funktionieren mag
- den komplexen Fragen nicht gerecht werden kann, die sich im Rahmen echten
christlichen Gehorsams, guter ökumenischer Beziehungen und eines christlichen
Ansatzes zum geschichtlichen, gesellschaftlichen und globalen Wandel stellen.
Verfahren, die gegenseitiger Konsultation, gemeinsamer Untersuchung und Fragestellung
sowie Reflexion und Gebet mehr Raum geben, würden den Zielen des ÖRK
wahrscheinlich mehr dienen als die formellen und rigiden Verfahrensweisen, die
gegenwärtig angewendet werden. Selbst wenn die Kirche ihren "Geschäften"
nachgeht, sollte sie sich doch bemühen, den "Glauben, der durch die
Liebe tätig ist" (Gal 5,6) zum Ausdruck zu bringen. Das soll nicht
heißen, dass der ÖRK versuchen sollte, ohne Regeln auszukommen: Regeln,
die funktionieren, gerecht und leicht verständlich sind, sind ganz im Gegenteil
wesentlich. Aber wir müssen die Frage nach Stil, Inhalt und Anwendung dieser
Regeln stellen.
6. In 1. Kor 12,12-27 spricht Paulus davon, dass die Glieder des Leibes einander
brauchen. Damit der Leib uneingeschränkt funktionieren kann, muss er all
seine Glieder mit ihren Fähigkeiten und Beiträgen einbeziehen. So
ist es auch in der Kirche. Ziel des ÖRK sollte es, Verfahrensweisen einzuführen,
die den bestmöglichen Nutzen aus den Gaben, der Geschichte, den Erfahrungen,
dem Engagement und der geistlichen Tradition aller Mitgliedskirchen ziehen.
7. Wenn Veränderungen eingeführt werden, so sollte dies nach einem
umfassenden Konsultationsprozess geschehen. Auch nach ihrer Einführung
könnten die neuen Verfahrensweisen im Licht der Erfahrungen, die damit
gemacht werden, noch abgeändert werden. Das orthodoxe Prinzip der oikonomia
legt nahe, dass die ökumenische Bewegung zu Wandel und Entwicklung fähig
ist, wenn Problembereiche und Umstände sich ändern. Wenn das Prinzip
der oikonomia, geschichtlich gesehen, auch primär auf die Sakramente angewendet
worden ist, so kann es doch auch auf das richtige - natürlich immer aus
dem Glauben heraus gefällte - Urteil in anderen kirchlichen Fragen bezogen
werden. Die oikonomia respektieren bedeutet, für die verschiedenen Ausdrucksformen
des Glaubens und des Lebens offen zu sein und gleichzeitig dem Glauben treu
zu bleiben, "der ein für allemal den Heiligen überliefert ist"
(Judas 3). Die Erfahrungen aller im ÖRK vertretenen Traditionen sind wertvoll
und sollten im gemeinsamen Leben, in der Arbeitsweise und den Programmen des
Rates genutzt werden, wo immer dies möglich ist.
II. Wie sollten die Veränderungen aussehen?
8. Die meisten der oben genannten Schwierigkeiten könnten mit einer Methode
der Entscheidungsfindung überwunden werden, die auf Konsensbildung beruht.
Das vorliegende Dokument beschreibt die Entscheidungsfindung im Konsensverfahren
in der Hoffnung, dass es vom ÖRK auf allen Leitungsebenen angenommen werden
kann. Die Konsensmethode bietet die Möglichkeit, ohne Abstimmung zu Entscheidungen
zu gelangen. Es hat stärker konziliaren als parlamentarischen Charakter
und ist eher integrativ als polarisierend. Einige orthodoxe Kirchen und auch
einige andere Kirchen, wie die Religiöse Gesellschaft der Freunde und die
Unionskirche in Australien, wenden ähnliche Verfahren an. Die Erfahrungen
dieser Kirchen kommen in der folgenden Zusammenfassung zum Tragen, aber es ist
natürlich nicht möglich, ein bestimmtes Modell einfach aus seinem
denominationellen Umfeld in den ökumenischen Kontext des ÖRK zu übertragen:
es werden Anpassungen vorgenommen werden müssen.
9. Zunächst sollte festgehalten werden, dass Konsens nicht dasselbe ist
wie Einstimmigkeit (siehe Abs. 14 unten). So kann z.B. eine Minderheit zustimmen,
dass ein Vorschlag, der die Mehrheit, aber nicht die Minderheit überzeugt
hat, angenommen wird, d.h. die Minderheit akzeptiert, dass der Vorschlag die
allgemeine "Meinung der Versammlung" zum Ausdruck bringt. Das wird
dann möglich, wenn eine Minderheit das Gefühl hat, dass ihre Anliegen
gehört, verstanden und ernst genommen worden sind.
10. Es ist auch möglich, in die Satzung des ÖRK eine Bestimmung aufzunehmen,
nach der über einige Angelegenheiten - entweder mit einfacher oder mit
qualifizierter Mehrheit - abgestimmt wird. Mit anderen Worten: Entscheidung
per Konsens wäre das normale Verfahren, aber es könnte Abweichungen
geben. Zu Beginn einer Sitzung würde der/die Vorsitzende ganz klar das
Verfahren ankündigen, das in der jeweiligen Sitzung Anwendung fände.
Die Satzung würde die Geschäftsgegenstände, die per Abstimmung
beschlossen würden, festlegen.
11. Wie aber funktioniert nun das Konsensverfahren? Im Normalfall wird ein Vorschlag
unterbreitet, der nicht immer schon in seiner vollständigen oder endgültigen
Form vorliegen muss, und im Anschluss daran beginnt eine offene Aussprache statt
einer "Debatte". Im Allgemeinen ist der Vorschlag bereits von einem
Ausschuss bearbeitet worden (siehe Ende dieses Kapitels). Während der Aussprache
können Fragen gestellt werden. Die Sitzungsteilnehmer/innen können
mehr als einmal das Wort ergreifen. Es ist Aufgabe des/der Vorsitzenden, dafür
Sorge zu tragen, dass alle, die sich zu Wort melden, auch zu Wort kommen und
dass niemand, weder ein Einzelner noch eine kleine Gruppe, die Aussprache so
dominiert, dass andere ausgeschlossen werden. Es ist wichtig, dass alle relevanten
Meinungen in dieser Sondierungsphase vorgebracht werden.
12. Im weiteren Verlauf der Diskussion kann jeder einen Änderungsvorschlag
machen, ohne einen Abänderungsantrag einzubringen. Der/die Vorsitzende
sollte die Reaktion der Sitzungsteilnehmer/innen auf solche Ideen oder Änderungsvorschläge
prüfen, indem er oder sie um eine klare Meinungsäußerung bittet
(manchmal auch Probeabstimmung genannt). Im weiteren Verlauf der Diskussion
über den Vorschlag muss der/die Vorsitzende spüren, wann ein Konsens
unter den Sitzungsteilnehmern/innen in greifbare Nähe rückt. Sie oder
er kann gegebenenfalls noch zusätzliche Zeit für Wortmeldungen von
Vertretern/innen verschiedener Denominationen oder Kulturen vorsehen, aber wenn
der richtige Zeitpunkt gekommen ist, sollte der/die Vorsitzende die Sitzungsteilnehmer/innen
fragen: "Stimmen wir in dieser Angelegenheit überein?" Oder:
"Wie viele von Ihnen könnten diesen Vorschlag in der vorliegenden
Form akzeptieren?" Dieses häufige Testen der Meinung im Saal ist von
zentraler Bedeutung für die Herausbildung eines Konsens.
13. Die Versammlung oder der Ausschuss kann einen Vorschlag an einen Redaktionsausschuss
überweisen oder sich für kürzere oder längere Zeit in Untergruppen
aufteilen, mit dem Ziel, die vorgeschlagenen Ideen im Detail zu prüfen
und sich langsam an einen allgemeinen Konsens heranzuarbeiten. Um Missverständnisse
auszuräumen, ist es auch hilfreich, in "Tischgruppen" oder anderen
Gruppen zusammenzuarbeiten. Eine wichtige Angelegenheit wird im Normalfall über
mehrere Sitzungen hinweg diskutiert werden, wobei die Kommentare und Anliegen,
die sich aus der Diskussion ergeben, zwischen den einzelnen Sitzungen von einem
Ausschuss in den Textentwurf integriert werden können.
14. a) Ein Konsens ist erreicht, wenn eine der folgenden Situationen gegeben
ist:
(1) alle stimmen überein (Einstimmigkeit);
(2) die Mehrheit stimmt überein und diejenigen, die anderer Meinung sind,
stimmen zu, dass eine ausführliche und faire Aussprache stattgefunden hat
und dass der Vorschlag die allgemeine "Meinung der Versammlung" wiedergibt;
die Minderheit erteilt ihre Zustimmung;
(3) die Versammlung erkennt an, dass es verschiedene Meinungen gibt, und kommt
überein, diese in den Text des Vorschlags (und nicht nur ins Protokoll)
aufzunehmen;
(4) man kommt überein, die Angelegenheit auf einen späteren Zeitpunkt
zu verschieben;
(5) man kommt überein, dass keine Entscheidung erreicht werden kann.
b) Das Konsensverfahren erlaubt somit jeder Kirchenfamilie oder anderen Gruppe
von Kirchen, durch eine/n Sprecher/in ihre Einwände gegenüber einem
Antrag vor dessen Annahme vorzubringen und von der Versammlung berücksichtigen
zu lassen. Das impliziert, dass eine Kirchenfamilie oder andere Gruppe von Kirchen
einen Antrag solange zurückhalten kann, bis ihren Bedenken voll und ganz
Rechnung getragen worden ist.
15.a) Wenn kein Konsens erreicht werden kann, sollten bestimmte Fragen gestellt
werden, wie z.B.:
(i) "Muss diese Angelegenheit heute entschieden werden?" Wenn nicht,
so sollte sie auf eine spätere Sitzung vertagt werden (morgen, nächste
Woche oder einen anderen Zeitpunkt). Weitere Detailarbeit in einem Ausschuss
und informelle Diskussionen unter denjenigen, die mit Nachdruck bestimmte Positionen
verteidigen, führen häufig dazu, dass die Sitzungsteilnehmer/innen
in einer späteren Sitzung zu größerem Einvernehmen gelangen.
Wenn ja (und das ist ziemlich selten), dann darf die Versammlung ihre Aufmerksamkeit
nicht mehr auf die Annahme oder Ablehnung des zur Diskussion stehenden Vorschlags
konzentrieren, sondern sie muss sich bemühen, andere Wege zu finden, wie
sie mit dem Entscheidungs- und Zeitdruck umgeht. Manchmal gelingt es ihr, Zwischenlösungen
zu finden, bis sich ein Konsens in der ursprünglichen Frage herausgebildet
hat.
(ii) "Kann dieser Vorschlag auch unter der Voraussetzung angenommen werden,
dass einige Mitglieder (oder Mitgliedskirchen) ihn nicht unterstützen können?"
Wenn nein, dann sollte der Vorschlag, wie im oben genannten Fall, zu einem späteren
Zeitpunkt weiter behandelt werden. Wenn ja, dann bedeutet dies, dass diejenigen
Personen, Mitgliedskirchen oder Teile des Rates, die eine abweichende Meinung
vertreten, der Durchführung eines Beschlusses oder eines Programms zustimmen,
obwohl sie ihn/es nicht unterstützen. Dieser Vorgang wird manchmal als
"Beiseitestehen" bezeichnet. In sozialen und politischen Fragen kann
es eine gute Lösung sein, wenn einige Mitgliedskirchen, ein Ausschuss oder
eine Einrichtung des ÖRK Stellung beziehen, ohne den Rat als Ganzen auf
eine bestimmte Position festzulegen (vgl. die Untergruppe der Sonderkommission,
die sich mit dem methodischen Ansatz in sozialen und politischen Fragen befasst
hat).
(iii) "Haben wir die Frage richtig gestellt?" Wenn es keine Übereinstimmung
in der Frage, so wie sie formuliert ist, gibt, dann sollte dies nicht als Scheitern
verstanden werden. Manchmal reicht es, die Frage anders zu stellen, um Konsens
zu erreichen. Manchmal hilft es, wenn wir fragen "was können wir gemeinsam
sagen?". Der Versammlung gelingt es vielleicht nicht, eine gemeinsame Stellungnahme
zu einem schwierigen Thema abzugeben, aber sie sieht es als äußerst
wichtig an, ihre verschiedenen Sichtweisen und die Ergebnisse ihrer Diskussion
zum Ausdruck zu bringen. Es kann grundlegende Prinzipien geben, denen wir alle
zustimmen können. Wenn wir diese klar und deutlich darlegen und dann die
unterschiedlichen Schlussfolgerungen beschreiben, zu denen wir als Christen
nach bestem Wissen und Gewissen gelangen, so kann dies ein Diskussionsergebnis
mit großer Überzeugungskraft darstellen.
15.b) In seltenen Fällen, wenn es trotz Konsensbemühungen zu keinem
erfolgreichen Ergebnis kommt, wird ein Mechanismus greifen müssen, der
aus der Sackgasse herausführt. Es sollte eine Satzungsbestimmung geben,
die genau klärt, wie dieser Krisenmechanismus funktioniert, und die sicherstellt,
dass damit keine Schwächung des Konsensverfahrens selbst einhergeht. Bei
der Ausarbeitung dieser Satzungsbestimmung sollte der vorgeschlagene Ständige
Ausschuss (siehe Abs. 21 unten) konsultiert werden.
16. In allen Fällen, in denen kein Konsens erreicht werden kann, haben
diejenigen, die Einwände haben, die Pflicht, eng mit denjenigen zusammenzuarbeiten,
die den Vorschlag eingebracht haben, um kreative Fortschritte machen zu können.
Eine der Hauptaufgaben des ÖRK besteht darin, den Kirchen zu ermöglichen,
voneinander zu lernen, ihre Gemeinschaft zu vertiefen und besser für ihre
Sendung ausgerüstet zu sein. Das bedeutet, dass es Situationen geben wird,
in denen die Kirchen ihre Meinungsunterschiede akzeptieren, sich aber dennoch
weiter gegenseitig helfen und unterstützen.
17. Die obige Beschreibung lässt ermessen, welch entscheidenden Anteil
der/die Vorsitzende an der erfolgreichen Anwendung des Konsensverfahrens hat.
Der/Die Vorsitzende muss gerecht, sensibel und erfahren sein. Er oder sie muss
spüren, in welche Richtung die Diskussion sich entwickelt, und der Versammlung
helfen, ihre Meinung herauszubilden. Missverständnisse können vermieden
werden, wenn der/die Vorsitzende häufig testet, wie sich die Meinung im
Saal entwickelt. Dies kann z.B. mit Hilfe farbiger Karten geschehen (orange
könnte z.B. für ja, blau für nein stehen). Solche "Meinungstests"
können sich auf bestimmte, auch kleine Teile eines Vorschlags beziehen.
Der/die Vorsitzende kann den Sitzungsteilnehmern/innen weiterhelfen, indem er
oder sie z.B. jemanden, der sich negativ äußert, fragt, was ihn oder
sie davon abhält, dem vorgelegten Vorschlag zuzustimmen. Auf diese Art
und Weise können Einwände im Verlauf der Diskussion geprüft und
eventuell entkräftet werden. Ziel ist es, die ganze Versammlung an der
Ausarbeitung der endgültigen Entscheidung zu beteiligen, also nicht nur
jene, die die Regeln der Diskussionsführung besonders gut beherrschen,
die die offiziellen Arbeitssprachen fließend sprechen oder die den Vorschlag
als Erste eingebracht haben. Die Satzung sollte die Rolle des/der Vorsitzenden
genau festlegen. Zwar ist Flexibilität ein wichtiges Kriterium, aber es
ist auch notwendig, Richtlinien für die Sitzungsleitung auszuarbeiten.
18. Es könnte eine Moderations- oder Referenzgruppe eingerichtet werden,
die den Vorsitzenden in der Zeit zwischen den Sitzungen beraten würde.
Ein Geschäftsausschuss könnte dieselbe Aufgabe erfüllen.
19. Bei einer längeren Tagung ist es ratsam, in jeder einzelnen Sitzung
genau zu erklären, welches Verfahren angewendet wird, also ob es z.B. in
der Sitzung eine Abstimmung geben wird, ob eine Diskussion nach dem Konsensverfahren
oder eine Informationsveranstaltung stattfindet. Eine solche klare Abgrenzung
kann den Mitgliedern, insbesondere denen, die noch nicht lange dabei sind oder
die in ihrer zweiten, dritten oder vierten Sprache mitarbeiten, helfen, sich
zurechtzufinden und besser beteiligen zu können. Wenn das Verfahren während
der Sitzung geändert wird, so sollte dies genau und ausführlich erklärt
werden. Wenn eine komplexe oder umstrittene Frage auf der Tagesordnung steht,
dann ist es wichtig, dies vorher anzukündigen. Es kann hilfreich sein,
vor der eigentlichen Diskussion, d.h. in einer vorherigen Sitzung, eine "Vorschau"
auf die Frage zu geben, um die Mitglieder auf die zu einem späteren Zeitpunkt
stattfindende Diskussion vorzubereiten.
20. All diese Prinzipien, die hier nur kurz umrissen werden konnten, müssen
Ausdruck in konkreten Satzungsbestimmungen finden. Wenn diese Satzungsbestimmungen
angenommen und angewendet werden, dann werden die über Monate und Jahre
hinweg gesammelten Erfahrungen zeigen, wo weitere Veränderungen vorgenommen
werden müssen. Es gibt nicht nur eine einzige oder reine Form des Konsensverfahrens:
unser Ziel sollte es sein, eine besondere Form für die besonderen Bedürfnisse
des ÖRK zu entwickeln und das Verfahren vor dem Hintergrund der damit gemachten
Erfahrungen weiterzuentwickeln. Das orthodoxe Prinzip der oikonomia ist in diesem
Zusammenhang von Bedeutung. Wenn die Ziele des ÖRK, seiner Programme und
Grundsatzentscheidungen klar sind, dann können die Mittel, mit denen diese
Ziele, Programme und Grundsatzentscheidungen verwirklicht werden, wenn immer
dies wünschenswert erscheint, überprüft werden.
21. Im Rahmen der Arbeit der Sonderkommission wurden weitere Vorschläge
gemacht, die nicht direkt etwas mit dem Konsensverfahren zu tun haben. Der erste
dieser Vorschläge betrifft die Einsetzung eines Ständigen Ausschusses
zur orthodoxen Mitarbeit im ÖRK und wird ausführlich im Abschlussbericht
der Sonderkommission behandelt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das Prinzip
der paritätischen Vertretung.
22. Der zweite Vorschlag lautet, dass, wenn Abänderungen zu bestimmten
Anträgen vor Sitzungsbeginn vorbereitet worden sind, diese auch vor Sitzungsbeginn
mitgeteilt - und sogar verteilt - werden sollten, damit die Sitzungsteilnehmer/innen
genügend Zeit haben, darüber nachzudenken. Das hilft besonders denjenigen,
die zum ersten Mal an einer solchen Tagung teilnehmen oder die in einer Sprache
arbeiten, die nicht ihre Muttersprache ist. Diese Bestimmung setzt voraus, dass
plötzliche Änderungsvorschläge (in der älteren Terminologie
"späte Abänderungsanträge") nur dann zugelassen werden
sollten, wenn genügend Zeit zur Verfügung steht, um sie zu erklären
und zu diskutieren.
23. Ein dritter Vorschlag lautet, dass Geschäftsausschüsse Plenarsitzungen
so vorbereiten sollten, dass unnötige Polarisierung vermieden wird. Solche
Ausschüsse können auch zwischen den Sitzungen einer Tagung einberufen
werden, um in Verfahrensfragen zu beraten und die bislang erreichten Diskussionsergebnisse
auszuwerten. Anliegen von Minderheiten können manchmal von Mitgliedern
eines solchen Ausschusses zur Sprache gebracht werden. Wenn sensible Themen,
wie ekklesiologische Fragen oder ethisch-moralische und politische Anliegen,
zur Diskussion vorgeschlagen werden, dann kann die Vorbereitung dieser Diskussion
durch einen solchen Ausschuss dazu beitragen, dass alle beteiligten Parteien
gerecht behandelt und spaltungsträchtige Debatten vermieden werden. In
der Satzung des ÖRK sind die Aufgaben von Geschäftsausschüssen
bereits beschrieben. Diese Regeln müssten gegebenenfalls überarbeitet
werden. Ein Geschäftsausschuss sollte so weit wie möglich nach dem
Konsensverfahren arbeiten.
24. Die Führung eines Protokolls ist eine wichtige Aufgabe. Da die Sitzungsteilnehmer/innen
verstehen müssen, wozu sie ihre Zustimmung geben, sollten alle Beschlusstexte
während der Sitzung vorgelesen oder per Display angezeigt werden. Wichtige
Diskussionsbeiträge, einschließlich einer Zusammenfassung der unterschiedlichen
Positionen, sollten ebenfalls Aufnahme ins Protokoll finden. Das Recht einer
Minderheit, ihre abweichende Meinung zu Protokoll zu geben und/oder in einen
der Tagungsberichte aufnehmen zu lassen, sollte beibehalten werden, obwohl dieses
Recht im Rahmen des Konsensverfahrens nur selten in Anspruch genommen wird.
Manchmal kann es hilfreich sein, wenn eine kleine Gruppe das Protokoll vor seiner
Veröffentlichung überprüft.
III. Potenzielle Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Konsensverfahren
25. Es ist die Befürchtung geäußert worden, dass das Konsensverfahren
schwerfällig und langsam sein könne. So sieht das Diagramm, welches
das in der Unionskirche von Australien praktizierte Modell veranschaulicht,
ziemlich kompliziert aus. Es müssen sehr viele Etappen zurückgelegt
werden, bis ein Konsens verkündet werden kann.
26. Die Erfahrungen von Kirchen, die die Konsensmethode anwenden, zeigen jedoch,
dass diese Sorge wahrscheinlich übertrieben ist. Da es sich um ein System
handelt, das weniger polarisierend und rigide ist als die alten Verfahren, scheinen
die Teilnehmer/innen eher bereit zu sein, anderen zuzuhören und Meinungsunterschiede
zu akzeptieren. Es trifft nicht zu, dass das Konsensverfahren unter normalen
Bedingungen die Entscheidungsfindung verzögert. Einige Diskussionen mögen
sicher nur langsam vorankommen, aber dies kann u. U. wünschenswert sein,
wenn das Thema ausführlicher Sondierung bedarf oder wenn die Meinungen
auseinander gehen. Im Allgemeinen ist die Bereitschaft zur Zusammenarbeit schon
allein deshalb größer, weil der Prozess flexibler und stärker
auf Partizipation angelegt ist. Es kann hingegen sein, dass im Konsensverfahren
aus einer einzelnen Sitzung manchmal vielleicht weniger Entscheidungen hervorgehen,
was darauf zurückzuführen ist, dass ausführliche Konsultationen
viel Zeit in Anspruch nehmen.
27. Eine zweite mögliche Schwierigkeit besteht darin, dass Minderheiten
- selbst wenn es sich nur um eine oder zwei Personen handelt - zukunftsorientierten
oder innovativen Vorschlägen im Weg stehen können. Mit anderen Worten,
der Wunsch nach voller Beteiligung und Konsensbildung könnte bei der Erörterung
neuer Ideen zu unnötigen Verzögerungen führen oder sogar Obstruktion
fördern.
28. Darauf gibt es zwei Antworten. Erstens ist Konsens nicht dasselbe wie Einstimmigkeit.
Wenn auch alle in der Versammlung ihren Beitrag zur Diskussion leisten können,
so finden doch normalerweise keine Abstimmungen statt. Alle, die gegen einen
Vorschlag sind (diejenigen mit den blauen Karten), können ihre Einwände
vorbringen, aber der/die Vorsitzende wird versuchen, ihre Unterstützung
für den Willen der klaren Mehrheit der Versammlung zu gewinnen. Auf diese
Weise wird niemand gezwungen, gegen sein Gewissen zu handeln, und es können
trotzdem ordnungsgemäß Entscheidungen getroffen werden.
29. Die andere Antwort hat mit der Psychologie des Konsensverfahrens zu tun.
Wenn die Teilnehmenden mit den blauen Karten auch das Recht haben, ihre Abweichung
zu Protokoll zu geben und/oder in jeden anderen Tagungsbericht aufnehmen zu
lassen, so zeigt doch die Erfahrung, dass sie nur selten auf diesem Recht bestehen.
Der Grund dafür ist, dass sie in der Aussprache ausreichend Gelegenheit
haben, ihre Meinung vorzutragen, und dass der/die Vorsitzende für eine
ebenso faire wie ausführliche Aussprache Sorge tragen muss, die so lange
fortgeführt wird, wie es sich als notwendig erweist. Da Minderheiten nicht
mundtot gemacht werden, geben sie normalerweise ihre Zustimmung dazu, dass die
Versammlung zu einer Entscheidung gelangen kann.
30. Drittens ist die Befürchtung geäußert worden, dass die "prophetische
Stimme des ÖRK" geschwächt werden könnte, weil das Konsensverfahren
es allen recht machen will. Auch hierzu kann man zweierlei sagen. Erstens kann
in der offenen Diskussion, die ja ausdrücklich erwünscht ist, eine
Vielzahl von Meinungen zum Ausdruck gebracht werden. Zweitens haben die Teilnehmenden
durch die behutsame Art der Entscheidungsfindung eher das Gefühl, dass
es auch "ihre" Entscheidung ist, und dies wiederum stärkt die
Solidarität in der ökumenischen Gemeinschaft. Auch wenn Entscheidungen
nicht einstimmig gefasst werden und selbst wenn es nicht gelingt, zu einem Konsens
zu gelangen, so findet doch ein Reflexionsprozess statt, der den ÖRK bereichert
und seiner Stimme Gewicht verleiht. Ein Dokument, in dem die Vielfalt der Meinungen
in der ökumenischen Gemeinschaft aufrichtig untersucht wird, kann der "prophetischen
Stimme" des ÖRK tiefgreifenden Ausdruck verleihen. Wichtig ist, dass
in jedem ökumenischen Gremium Meinungsverschiedenheiten offen angegangen
werden und dass alle einander in christlicher Liebe annehmen.
31. Eine vierte mögliche Schwierigkeit liegt darin, dass der/die Vorsitzende
mit umfangreichen Machtbefugnissen ausgestattet ist. Sie oder er muss die Diskussion
leiten, von Zeit zu Zeit zusammenfassen und erkennen, wann sich ein Konsens
herausbildet. Das ist eine große Verantwortung und (wie bei allen Verfahren)
können Fehler vorkommen. Aber die Flexibilität des Verfahrens stellt
ein gutes Gegengewicht zu dieser großen Verantwortung des/der Vorsitzenden
dar, denn jedes Mitglied der Versammlung kann zu jedem Zeitpunkt Vorschläge
zur Sitzungsleitung machen, ohne einen "Antrag zur Geschäftsordnung"
(oder einen ähnlichen Antrag) stellen zu müssen. Ein/e gute/r Vorsitzende/r
wird (wie in jedem anderen Verfahren) offen für Anregungen sein. Sobald
ein Mitglied mit der Geschäftsführung nicht zufrieden ist, sieht das
Verfahren eine Möglichkeit vor, gegenzusteuern. Einige Beispiele für
solche Mechanismen sind oben genannt worden. Es könnte auch eine Referenzgruppe
oder einen Geschäftsausschuss geben, der den/die Vorsitzende/n in Fragen
der effizienten Sitzungsleitung beraten würde (siehe Abs. 23).
32. Es ist angeregt worden, die Vorsitzenden im Rahmen eines Einführungsprozesses
auf ihre neuen Aufgaben vorzubereiten. Der Grund dafür liegt darin, dass
der Übergang zum Konsensverfahren mehr als nur eine technische Angelegenheit
oder eine Satzungsänderung ist. Sowohl die Tagungsteilnehmer/innen als
auch die Vorsitzenden müssen zu einer ganz neuen Haltung in der Frage der
Entscheidungsfindung gelangen. Es sollte ein "Übergangsplan"
ausgearbeitet und vielleicht auch ein Handbuch herausgegeben werden.
IV. Schlussfolgerung
33. Das vorliegende Papier legt dar, was ein Konsensverfahren ist, wie es funktioniert
und welche Vorteile es mit sich bringen könnte. Die Umsetzung seiner grundlegenden
Merkmale in konkrete Satzungsbestimmungen stellt einen weiteren Schritt dar.
Es ist wichtig, zunächst Übereinstimmung (oder auch Konsens!) in den
Zielen und Grundsätzen zu erreichen und die Grundsätze dann in konkreten
Verfahrensregeln zum Ausdruck zu bringen, die den Bedürfnissen des ÖRK
entsprechen.
34. Die oben dargelegten Grundsätze stellen den Versuch dar, ein Ziel zu
verwirklichen, das die ökumenische Gemeinschaft sich gesetzt hat: allen
Mitgliedskirchen und ihren Vertretern/innen soll die Möglichkeit gegeben
werden, sich innerhalb dieser Gemeinschaft - deren Mitglieder sich gegenseitig
verpflichtet sind und die Unterschiede in Theologie, Kultur und Kirchentradition
akzeptiert - zu Wort zu melden und gehört zu werden. Minderheiten können
zu jeder Frage Stellung beziehen und sollten im Konsensverfahren gegebenenfalls
mehr als einmal den Versuch machen dürfen, ihre Meinung zu begründen.
Gleichzeitig kann (und muss) der ÖRK nach wie vor all jene Entscheidungen
über Ziele und Programme treffen, die für sein Leben wesentlich sind.
35. Alle Kirchen glauben an die zentrale Bedeutung der Heiligen Schrift in ihrem
Leben und in ihrer Lehre. Ein bedeutsames Bild von der Kirche im Neuen Testament
ist das Bild vom Leib Christi mit seinen verschiedenen Gliedern, die dennoch
eins sind. Im Leben des ÖRK, dessen grundlegendes Ziel die Förderung
der Einheit aller Christen ist, müssen Verschiedenheit und Vielfalt in
ähnlicher Weise respektiert werden. Satzung und Geschäftsordnung,
die die Funktionsweise des ÖRK regeln, sollten diesen Respekt zum Ausdruck
bringen. Wenn die Ekklesiologien der Mitgliedskirchen des ÖRK von einer
Tradition zur anderen auch sehr unterschiedlich sind, so sollte das Leben des
Rates doch so weit wie möglich Spiegelbild des Wesens der Kirche sein.
Das Konsensverfahren bietet dem Rat die Möglichkeit, ein Modell der Einheit,
die Achtung der Vielfalt sowie Entscheidungsprozesse zu verwirklichen, die behutsam,
flexibel und offen sind und die die Kirchen zusammenführen.
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